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17.06.2015

Richter dürfen keine SMS schreiben - Verstoß begründet Besorgnis der Befangenheit
(BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 17.06.2015 - 2 StR 228/14) mehr


Ein Richter, der SMS während seiner Arbeit innerhalb einer Hauptverhandlung schreibt, gibt zu erkennen, dass er für diesen Moment seine private Interessen über seine Dienstpflichten stellt. Dieses Verhalten begründet nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs die "Besorgnis der Befangenheit". Wenn ein Richter also mittels elektronischer Gerätschaften in private Außenkontakte tritt und diese Kommunikation auch aktiv in der Hauptverhandlung führt, ist eine erhebliche Grenze überschritten.

 

25.08.2014

Das Bundesverfassungsgericht kritisiert Fehlurteile des Bundesgerichtshofes beim Deal im Strafprozess
(BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13 und vom 26.08.20914 - 2 BvR 2172/13 und BvR 2400/13) mehr


Diese Entscheidungen strafen den obersten Gerichtshof in Strafsachen ab und wirft diesem sogar vor, contra legem entschieden zu haben. Die gesetzlichen Grundlagen zum Deal im Strafprozess seien nicht allein Ordnungsnormen, sondern gehören zum zentralen Instrument zur Sicherung eines fairen Verfahrens. Ausgang war ein Strafverfahren, in welchem der Angeklagte im Rahmen eines Deals seine Zustimmung erteilte, das Gericht sich jedoch nicht an den hier vereinbarten Strafrahmen hielt.

 

Steuerstrafrecht.

Bundesgerichthof entscheidet zu Fragen beim Umsatzsteuerkarussell - Zurechnung unrichtiger Angaben
(BGH, Urteil vom 05.02.2014 - 1 StR 422/13) mehr

Eine bloße Beteiligung eines Geschäftsführers an einem Umsatzsteuerkarussell genügt nicht für eine mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Unrichtige Angaben macht die Person nur in dem Fall, in dem sie sich an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligte. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer der GmbH zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen oder dies wusste. Erfährt er von der Straftat eines anderen erst zu einem späteren Zeitpunkt, liegt eine Strafbarkeit nicht vor. Zudem stellt das Gericht fest, dass auch ein Strohmann als Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten kann.
 
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