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Silvester: Der 31.12. im Lichte der Rechtsprechung – eine Auswahl

31.12.2022  |  Wahrlich: kein „überraschendes“ Datum / grundsätzlich ein Arbeitstag / am 31.12. abends muss auch ein Anwalt nicht mehr arbeiten / Inbrandsetzen des Nachbarhauses mit Silvesterrakete keine „sachbezogene“ Grundstücksnutzung / Silvester-Feuerwerk ist kein Spielzeug – oder doch? mehr



- Der 31.12. ist kein „überraschendes“ Datum, sondern planbar – auch bei der Polizei.

Personalrat und Dienstherr streiten darüber, wie weit die Mitbestimmung des Personalrates bei der Dienstplanregelung der Polizei für die Silvesternacht reicht.

Der Personalrat lehnte den vom Dienstherrn vorgelegten geänderten Dienstplan ab und wies zur Begründung darauf hin, dass die geänderte Dienstzeit für Einsatzkräfte von 13 Stunden nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Der Personalrat bekam recht. Das Verwaltungsgericht Berlin führte u.a. aus: Soweit der Dienstherr meint, allein aus dem Umstand, dass die Mehrarbeit bei einer Dienstzeit von 13 bzw. 14 Stunden „nur einmal im Jahr“ regelmäßig zu Silvester angeordnet werden kann, verkennt er den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Im Falle eines absehbaren und planbaren Mehrbedarfs bestehen „zwingende“ Verhältnisse für die Anordnung von Mehrarbeit nur, wenn dies auch bei vorausgehender Planung unabweisbar ist. Angesichts dieser Maßstäbe ist schon zweifelhaft, ob die Anordnung von Mehrarbeit im vorliegenden Fall „zwingend“ gewesen ist, da die Einsätze zur Silvesternacht trotz einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich unvorhersehbarer Zusatzeinsätze im Wesentlichen planbar gewesen sind. Es obliegt dem Beteiligten, die Dienstplanung der Polizei zur Silvesternacht so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Dienstkräfte grundsätzlich ohne die Anordnung von Mehrarbeit innerhalb gesetzlichen Höchstarbeitszeiten arbeiten und die Anordnung von Mehrarbeit auf nicht planbare Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Ein erhöhter Personaleinsatz zur Silvesternacht war lange im Voraus zu erwarten und auch planbar, selbst wenn im Einzelfall der Dienstplan an die konkrete Lageeinschätzung angepasst werden muss.
(VG Berlin v. 06.12.2018 – VG 61 K 10.18 PVL)

- Silvester ist grundsätzlich ein „normaler“ Arbeitstag.

Zwar ist eine „betriebliche Übung“ hierzu denkbar. Aber, so das Bundesarbeitsgericht: Ein rechtlich geschütztes Vertrauen der Arbeitnehmer in eine dauerhafte Verpflichtung des Arbeitgebers, künftig stets an Silvester Arbeitsbefreiung zu gewähren, kann nicht entstehen, wenn die Maßnahme von Jahr zu Jahr neu unter dem Vorbehalt angekündigt wird, dass diese Regelung nur für das laufende Jahr gelte.

Bei der Anspruchsentstehung für einen arbeitsfreien 31.12. kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers bestand, sondern darauf, wie die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten. Nach dem eigenen Vor-trag des Arbeitnehmers sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Noch in der Revisionsbegründung führte er an, wegen des „freien Silvester“ sei es (zumindest) seit vielen Jahren üblich gewesen, dass die jährliche Arbeitsbefreiung durch Aushang am Schwarzen Brett mit dem Vorbehalt versehen war, diese Regelung gelte nur für das betreffende Jahr.
(BAG v. 06.09.1994 – 9 AZR 672/92)

- Anwalt muss am 31.12. abends nicht mehr mit Eingang von Geschäftspost rechnen.

Die Parteien streiten darüber, ob der Vermieter dem Mieteranwalt die Betriebskostenabrechnung noch „rechtzeitig“ im ablaufenden Jahr zugesandt hat.

Das Amtsgericht Köln meint: Nein, hier ging die Abrechnung erst um 19:11 Uhr und damit verspätet ein. Denn rechtzeitig geht dem Mieter die Betriebskostenabrechnung des Vermieters dann zu, wenn unter normalen Umständen damit gerechnet werden darf, dass diese noch vor Fristablauf zur Kenntnis genommen werden kann. Ein beim anwaltlichen Bevollmächtigten am Silvestertag nach 19 Uhr eingehendes Telefaxschreiben geht deshalb verspätet zu. Da der Anwalt auf seinen Briefbögen keine Geschäftszeit angegeben hat, ist von normalen Geschäftszeiten auszugehen. Jedenfalls am Silvestertag ist die Geschäftszeit um 19.11 Uhr längst beendet, was sich aus der „Natur des Tages“ ergibt und keiner weiteren Begründung bedarf.
(AG Köln v. 21.04.2005 – 210 C 31/05)

- Inbrandsetzen des Nachbarhauses mit Silvesterrakete keine „sachbezogene“ Grundstücksnutzung, sondern nur „Befolgung eines gesellschaftlichen Brauchs“.

Am 01.01.2006 morgens zündete der Eigentümer vor dem von ihm bewohnten Haus auf dem Wohngrundstück eine Leuchtrakete, die er zuvor in einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst circa 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach in eine circa 12 m von der Abschussstelle entfernte Scheune des Nachbarn ein. Dort explodierte sie und setzte den Gebäudekomplex (Scheune, Getreidelager, Wohnhaus und Garagen) in Brand. Die Versicherung regulierte den Schaden des Nachbarn und verlangt nun von dem Grundstückeigentümer die Zahlung von 417.720,91 Euro.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage der Versicherung statt:

Zwar mag sich das (bloße) Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag (noch) im Rahmen der hier maßgeblichen Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken bewegen. Ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Allerdings lässt sich dieser Bezug nicht schon mit der Begründung verneinen, dass ein Feuerwerk üblicherweise, wenn überhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn auch Maßnahmen, die, wie etwa im Bereich der Pflege des vorhandenen Pflanzen- und Baumbestandes, der Eigentümer oder Nutzer nur in größeren zeitlichen Abständen durchzuführen pflegt, können sich als grundstücksbezogen erweisen. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesternacht, sei es am Neujahrstag, ausschließlich der „Befolgung eines gesellschaftlichen Brauchs aus Anlass des Jahreswechsels“ dient. Diese Handlung steht zu dem Grundstück, auf dem sie vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang. Das wird schon daraus deutlich, dass Silvesterfeuerwerkskörper vielfach nicht auf dem eigenen Grund und Boden, sondern im öffentlichen Raum – etwa auf Bürgersteigen, Straßen oder Plätzen – entzündet werden. Dabei wird die Wahl der Abschussstelle oftmals nicht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, sondern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgen.
(BGH v. 18.09.2009 – V ZR 75/08)

- Silvester-Feuerwerk ist kein Spielzeug – oder doch? Zwei Urteile.

Mit der Klage begehrt die Gewerbevermieterin von der Mieterin die Unterlassung der Lagerung und/oder des Verkaufs von Silvesterfeuerwerksartikel im Einkaufszentrum.

Mietzweck ist gemäß Mietvertrag der „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung“.

Das Kammergericht (Berlin) gab dem Unterlassungsantrag recht. Denn:

Bei den streitgegenständlichen Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 handelt es sich nicht um Spielwaren.
Spielwaren sind handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge und Spielmittel beziehungsweise Spiele (Gesellschaftsspiele, Geschicklichkeitsspiele, Computerspiele, Brettspiele, Spielanleitungen, Spielpläne etc. wie auch Spiele-Zubehör), die für den Handel bestimmt sind (http://de.wikipedia...). Bei Spielzeug im engeren Sinn handelt es sich um einen speziell für Kinder oder Jugendliche (auch von ihnen selbst) hergestellten Gegenstand, der den eigentlichen Zweck hat, Spielen auszulösen und Spielimpulse zu geben. Gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 2.GPSGV sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, Spielzeug. Spielzeug im Weiteren Sinn ist jeder Gegenstand und alle Materialien, die Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene zum Spielen veranlassen (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 25, Spielzeug).

Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 aber handelt es sich schon deshalb nicht um Spielzeug im engeren Sinn, weil gemäß § 20 Abs.2 1. SprengV der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur den Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 handelt es sich aufgrund ihrer Gefährlichkeit aber auch nicht um Spielzeug im Weiteren Sinn. Feuerwerkskörper werden nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit in Feuerwerksspielwaren (z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen), Kleinfeuerwerk, Mittelfeuerwerk (Gartenfeuerwerk) und Großfeuerwerk unterteilt (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 22, Pyrotechnik; ebenso § 6 Abs.4 1. SprengV i. d. F. bis 31.1.1991).

Entgegen der landläufigen Meinung ist es also Personen unter 18 Jahren nicht nur nicht erlaubt, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 zu kaufen, sondern Minderjährige dürfen auch nicht mit ihnen „umgehen“. Gegenstände, die so gefährlich sind, dass es Personen unter 18 Jahren verboten ist, sie zu kaufen oder auch nur zu nutzen, stellen per se kein Spielzeug dar. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist mit dem eindeutig Kinderorientierten, vertraglich vereinbarten Betriebszweck „Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung“ nicht zu vereinbaren.
(KG v. 06.06.2011 – 8 U 9/11)

Das Landgericht Magdeburg hingegen wies in einem ähnlich gelagerten Fall mit gleichem Mietzweck „Verkauf von Spielwaren“ den Unterlassungsantrag ab.

Es führte u.a. aus:

Das Anbieten von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.

Entscheidend kommt es darauf an, ob Feuerwerksartikel zum Sortiment eines Fachmarktes für Spielwaren gehören.
Bei Spielwaren und Spielzeug handelt es sich um Objekte, die zum Spielen verwendet werden. Der Begriff Spielzeug wird üblicherweise mit Kindern oder auch Haustieren assoziiert. Es ist aber auch nicht ungewöhnlich, dass Erwachsene oder nicht domestizierte Tiere mit Spielzeug spielen. Ein Spielzeug wird um seiner Selbstwillen geschätzt bzw. wegen der Freude am Spiel (Spieltrieb). Im Handel im allgemeinen … über die verschiedenen Betriebsformen des Handels vertriebenen Spielzeugs wird unter dem Begriff Spielwaren zusammen gefasst (Wikipedia, Stichwort Spielzeug, recherchiert am 02.07.2010 um 11.33 Uhr).

Nach der Brockhaus-Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage, ist Spielzeug jeder Gegenstand oder alle Materialien, die Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene zum Spielen veranlassen.

Nach dem Duden-Universalwörterbuch, 2. Auflage, 1989, bedeutet Spielen sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst aus irgendeiner Weise zu betätigen, mit etwas beschäftigen.

Schon vom Begriff her, sind Feuerwerkskörper damit unter dem Begriff Spielwaren zu subsumieren, denn ihre Zündung dient allein dem Vergnügen des Betrachters.

Dem steht auch nicht entgegen, dass Feuerwerkskörper in der Regel bis auf wenige Ausnahmen lediglich von Erwachsenen (in diesem Fall volljährige Personen über 18 Jahre) erworben werden dürfen. Der Begriff der Spielwaren zeigt gerade, dass es sich hier nicht nur um Gegenstände handelt, die ausschließlich von Kindern und Jugendlichen erworben werden dürfen. Auch Erwachsene spielen. In der Vergangenheit dienten dazu vor allem Kartenspiele aber auch elektrische Modelleisenbahnen, heute gibt es neue Medien, wie Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Schließlich ist gerichtbekannt, dass Feuerwerk nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von Jugendlichen und Kindern gezündet wird.

Der Philosoph Ardorno soll gesagt haben: „Das Feuerwerk ist die perfekteste Form der Kunst, da sich das Bild im Moment seiner höchsten Vollendung dem Betrachter weder entzieht.“ (zitiert nach Wikipedia, Stichwort Feuerwerk, recherchiert am 02.07.2010, um 11.33 Uhr).

Nach alledem ist das Untersagungsbegehren der Gewerbevermieterin weder rechtlich begründet noch in der Sache nachvollziehbar.
(LG Magdeburg v. 01.10.2010 – 10 O 551/10)


 

Corona-Krise: Zugang zum Recht sichern - Anwälte systemrelevant

23.03.2020  |  DAV fordert zur Sicherstellung der Rechte der Bürger und der Arbeit der Rechtsanwälte in "Corona-Zeiten". Denn Anwälte und ihre Mitarbeiter gehören den systemrelevanten Berufen an. mehr

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert, dass der Zugang zum Recht sowie die Arbeit der Anwälte zwingend aufrechterhalten und unterstützt werden müssen.

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen die Corona-Ausbreitung sieht vor, das öffentliche und soziale Leben zwingend auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass Rechtsanwälte einen zentralen Beitrag zum funktionierenden Rechtsstaat leisten und den Bürgern den Zugang zum Recht sichern.

"Anwältinnen und Anwälte sind Organe der Rechtspflege. Die Fristen laufen weiter. Arbeitsrechtsrechtliche Beratung in der Corona-Krise, der Streit um das Sorgerecht für das Kind, Verfahren vor dem Sozialgericht – das alles muss sicher weiterverfolgt werden – auch in Zeiten einer Pandemie", so Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Hinzu kämen gerade jetzt zahlreiche Rechtsfragen der Bürger in Zusammenhang mit der Corona-Krise. "Wir dürfen die Betroffenen nicht allein lassen, sie brauchen Rechtsrat," ergänzt Kindermann.

Der DAV fordert zur Unterstützung der Arbeit der Rechtsanwälte sowie für die Sicherstellung der Rechte der Bürger in Corona-Zeiten:

- Anwälte und ihre Mitarbeiter gehören den systemrelevanten Berufen an. Deshalb müssen auch sie Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben.
- Großzügige Regelung bei Fristversäumnis, zum Beispiel bei Wiedereinsetzung, auch bei technischen Schwierigkeiten in der Korrespondenz mit Gerichten. Man sollte in Betracht ziehen, für eine beschränkte Zeit § 245 ZPO (Unterbrechung bei Stillstand der Rechtspflege) entsprechend anzuwenden.
- Liquiditätshilfen und Steueraufschübe für Anwälte, da viele kleine und mittlere Kanzleien – anders als allgemein geglaubt wird – nur knappe Liquidität für kurze Zeit haben. Kredite wie die der Bundesregierung mit zu 7% Zinsen helfen nicht, vgl. KfW, weil in dieser Krise niemand so hohe Zinsen bezahlen kann.
- Das Kurzarbeitergeld muss praktisch und einfach beantragt werden können. Die derzeitigen Unterlagen darüber scheinen so kompliziert zu sein, dass sie abschrecken und gerade nicht helfen.

"Der Beitrag der Anwaltschaft zur Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist zentral. Das darf niemals vergessen und muss von Seiten der Bundesregierung unterstützt werden", schließt Kindermann.
(Pressemitteilung des DAV vom 17.03.2020)

 

Gut zu wissen.

Auf dieser Seite haben wir wissenswerte Hinweise und Informationen der Anwälte und Anwältinnen ausgewählt. Durch Klicken auf den Anwaltsnamen gelangen Sie direkt dorthin.

Clemens Adori

Alexander Kluge

Roger Näbig

Eckart Schulz

Martin Welzel

 


 

Rechtsanwalt Adori.

Bei der Finanzbuchführung gilt es, eine faire Verabredung zu treffen, was auf Seiten der Mandantschaft an Vorarbeiten erledigt wird und welche Serviceleistungen in der Kanzlei erbracht werden.
Dabei ist es in jedem Fall hilfreich, wenn der Prozess vollständig digital gestaltet wird mit Schnittstellen zu DATEV Unternehmen online (DUO):

 

 

Als DATEV-Mitglied verweisen wir gern auf das von der DATEV produzierte trialog-TV. In kurzen Beiträgen wird für Mandanten von DATEV-Mitgliedern zusammengefasst, was aktuell zu wissen lohnt:

 


 

Rechtsanwalt Näbig.

Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen

Das Bundeskabinett hat Ende Juli 2016 schärfere Regeln gegen Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. So drohen nun Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder Pflegekräften nach einem Gesetzentwurf von Justizminister Maas (SPD) bis zu drei Jahre Haft, wenn sie sich bestechen lassen. mehr

Besonders schwere Fällen von Bestechung oder Bestechlichkeit werden sogar mit fünf Jahren Haft geahndet. Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtige den Wettbewerb, verteuere medizinische Leistungen und untergrabe das Vertrauen von Patienten, schreibt das Justizministerium in seinem Entwurf.

Kritik am Kabinettsentwurf gibt es von verschiedenen Seiten: Ärzteverbände, Industrie und Vertreter der Opposition im Bundestag sind die Regelungen des Gesetzes gegen Korruption im Gesundheitswesen nach wie vor nicht konkret genug. So bleibe z.B. der Rechtsbegriff der "heilberuflichen Unabhängigkeit" weit auslegbar. Die Opposition fordert Verschärfungen. Nicht nur Bestechung und Bestechlichkeit, sondern auch Vorteilsnahme und -gewährung sollten eindeutig unter Strafe gestellt werden,.

Justizminister Maas verteidigte die möglichen neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch. Damit soll es künftig möglich sein, Bestechung und Bestechlichkeit von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten auch strafrechtlich zu ahnden. Betroffen sind auch Apotheker und Angehörige von Heilberufen, die eine staatliche Ausbildung erfordern. Das Kabinett hat den Entwurf am Mittwoch ins parlamentarische Verfahren übergeleitet.

Anträge auf Strafverfolgung können übrigens die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kammern und die Kostenträger stellen. In Fällen besonderen öffentlichen Interesses sollen die Staatsanwaltschaften von sich aus tätig werden.


 



 

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Rechtsanwalt Schulz.

D I E    W I R T S C H A F T S M E D I A T I O N .

Alles andere als nur ein "lockerer Gedankenaustausch" ohne konkretes Ergebnis.

Denn die Wirtschaftsmediation ist ein klar strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe des Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche und dauerhafte Beilegung ihres Konflikts anstreben,

  • sei es bei Konflikten zwischen Unternehmen oder Geschäftspartnern, 
  • sei es innerhalb eines Unternehmens im Verhältnis von Arbeitgeber, Arbeitnehmer(n) und Betriebsrat
    zueinander.

Der Mediator ist hierbei eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (vgl. § 1 Mediationsgesetz).
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Das Mediationsverfahren strukturiert sich generell in  5 Phasen :


1. Phase :  Auftragsklärung

Zunächst werden die Parteien über das Mediationsverfahren, die Rolle und Haltung des Mediators informiert.
Sodann wird das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt und eine Mediationsvereinbarung zwischen den Medianten (Konfliktparteien) einerseits und dem Mediator anderseits geschlossen. In der Mediationsvereinbarung sollen z.B. Verfahrensfragen sowie Aufgabe, Haftung und Kosten des Mediators und Aufgaben der Konfliktparteien geregelt werden.


2. Phase :  Themensammlung

Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen (kurz) im Zusammenhang dar, sodass die Themen und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.


3. Phase :  Positionen und Interessen/Sichtweisen- und Hintergrunderkundung

In der dritten Phase beginnt die eigentliche Problembearbeitung mit der Entscheidung über das erste zu behandelnde Thema.
Danach erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Sicht des jeweiligen Aspekts des Konflikts zu jedem Themenpunkt umfassend darzustellen. Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden ausgetauscht, bevor auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Vorstellungen, Erwartungen, Wünsche und Interessen der Parteien vertieft eingegangen und damit der Konflikt umfassend erhellt werden kann. Wichtig ist in dieser Phase vor allem der Übergang von den Positionen und Forderugen zu dahinter stehenden Interessen.
Außerdem werden üblicherweise Maßstäbe für eine aus Sicht der Beteiligten gerechte bzw. sinnvolle Lösung entwickelt. Dabei treten neben den anfänglichen Positionen der Konfliktparteien deren Hintergründe, Ziele, Interessen und Identitätsaspekte (Rollen, Selbstbild) hervor.


4. Phase :  Sammeln, Strukturieren und Bewerten von Lösungsoptionen

In der vierten – der kreativen – Phase werden zu den einzelnen Problemfeldern zunächst im Wege des Brainstormings Lösungsoptionen ohne jeweilige Bewertung gesammelt.
Nach Abschluss dieses Brainstormings werden diese Lösungsoptionen von den Medianden bewertet und verhandelt. Der Mediator wird in dieser Phase meist das vorschnelle Beschließen von Lösungen bremsen, indem er gegenüber den Teilnehmern hinterfragt, inwieweit die gefundenen Lösungen mit den in der vorherigen Phase ermittelten Interessen der Parteien oder den vorher erarbeiteten Kriterien für eine gerechte Lösung im Einklang stehen. Auch wird der Mediator gemeinsam mit den Beteiligten überprüfen, ob und wie sich die jeweiligen Lösungsoptionen in der betrieblichen, beruflichen und persönlichen Realität umsetzen lassen.


5. Phase :  Abschlussvereinbarung

Zum Abschluss der Mediation werden die Ergebnisse - sinnvoller Weise meist in einem schriftlichen Vertrag - festgehalten.
Üblich ist dabei auch die konkrete Regelung des weiteren Vorgehens einschließlich der Festlegung von Umsetzungsfristen bis hin zum Verhalten im zukünftigen Konfliktfall.

 




 

 

Rechtsanwalt Welzel.

Neue Regelungen zum Mindestlohn ab 01.01.2015

Ab dem 01. Januar 2015 gelten für Arbeitgeber erweiterte Pflichten zur Überwachung der Vorgaben zum Mindestlohn. Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen (außer in Privathaushalten) zukünftig die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb von 7 Tagen schriftlich dokumentieren und diese Dokumentation im Betrieb bereithalten.

Dasselbe gilt für alle Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz aufgelisteten Branchen, so z.B. Gaststättengewerbe und Bau (u.v.a.). Gerne beraten wir Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und geben Ihnen praktische Hilfsmittel an die Hand.



 

Mit DATEV Arbeitnehmer online erhalten die Beschäftigten unserer Mandantschaft sicheren Zugang zu ihren Lohndaten: Brutto/Netto-Abrechnung, Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweis oder aktuelle und individuelle Hinweise können online bereitgestellt werden. Porto- und Druckkosten sowie die betriebsinterne monatliche Verteilung entfallen.






 

Rechtsanwalt Kluge.

Kredite für Wohnimmobilien - Vergabe soll erleichtert werden - Was bedeutet das im Einzelnen?

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes beschlossen.

Mit der geplanten Neuregelung werden Änderungen an der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgenommen. Die bestehenden Regelungen würden präzisiert und die Rechtssicherheit erhöht, um die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten zu erleichtern, betonte das Bundesfinanzministerium. mehr


Auch sollen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Kreditvergabe reduziert werden. Klargestellt werde, dass eine Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf. Außerdem soll ausdrücklich im Gesetz geregelt werden, dass - wie bisher schon - die Regelungen für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf die sogenannten Immobilienverzehrkredite anwendbar sind. Dies soll dazu beitragen, die Auslegungsunsicherheiten mancher Institute bei der Kreditvergabe beispielsweise an ältere Menschen zu beheben, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums.

Das BaFin soll die Vergabe von Wohnimmobiliendarlehen an bestimmte Vorgaben knüpfen können. Mit dem Gesetzentwurf will der Bund zudem die Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität, des Internationalen Währungsfonds und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken umsetzen, zusätzliche Instrumente einzuführen, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Wohnimmobiliendarlehen festsetzen kann, wie zum Beispiel eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert. Diese präventiven Vorgaben zielten darauf ab, zu risikoreiche Finanzierungen zu vermeiden und Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren. Der Gesetzentwurf betrifft nur Kredite für Bau und Erwerb von Immobilien, nicht aber für Umbau und Renovierung. Zudem sind Anschlussfinanzierungen, Kleindarlehen und Maßnahmen für den sozialen Wohnungsbau von den Vorgaben ausgenommen.

Zunächst seien aber drohende Risiken für Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und Finanzstabilität einzuschätzen. Nach der geplanten Neuregelung solle die BaFin eine Einschätzung der drohenden Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und für die Finanzstabilität vornehmen, bevor die Instrumente zum Einsatz kommen. Bei ihrer Entscheidung soll sie sich auf einschlägige Analysen und Bewertungen der Deutschen Bundesbank stützen. Die BaFin werde zudem Vertreter der Kreditwirtschaft und verschiedener Ressorts anhören und den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten. Falls die Instrumente aktiviert werden, treffe die BaFin zusätzliche Anordnungen zu Freikontingenten und Bagatellgrenzen.

(Quelle: beck-online, Redaktion beck-aktuell, Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews, becklink 2005327, Verlag C.H.BECK, 21.12.2016)


 

Seit 25.05.2018:

Neue EU-Bestimmungen zum Datenschutz - Wie steht es dazu im konkreten Unternehmen? - Online-Schnelltest gibt Ihnen erste Hinweise

Viele Mandanten fragen uns, was bezüglich der ab 25.05.2018 gültigen EU-Datenschutz-Grundverordnung im Unternehmen zu beachten ist.

Wir haben dazu einen Online-Schnelltest mit entwickelt, den Sie gern einmal für Ihr Unternehmen ausprobieren können. Hier geht es zum Schnelltest: http://sk-partner.kmu-datenschutzcheck.de/

Die Ergebnisse können Sie dann nur an sich selbst oder zusätzlich an uns übermitteln.

Haben Sie weitere Fragen, dann kommen Sie dazu gern auf uns zu.

 
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