31.07.2019
(AG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019 - 27 C 346/18) mehr
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 11.07.2019 (27 C 346/18) folgendes entschieden:
Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Der Vermieter hatte einen Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung bereits wegen Zahlungsverzugs gekündigt, wobei der Mieter das erste Kündigungsschreiben, welches ihm als Einschreiben-Rückschein übersandt worden war, nicht abgeholt hatte und es ihm also nicht zugegangen war. Ein zweites, diesmal durch einen Anwalt verfasstes Kündigungsschreiben, wollte der Mieter ebenfalls nicht erhalten haben. Der Mieter zahlte in der Folge einige der rückständigen Beträge nach.
Wenige Monate danach erhielt der Vermieter von Nachbarn Beschwerden über Lärm aus der Wohnung des Mieters; hier wurde ihm schließlich auch ein Lärmprotokoll zur Verfügung gestellt.
Wiederum wenige Monate später wurde auf dem Facebook-Profil des Beklagten unter dem Namen des Beklagten am 01.11.2018 um 1:14 Uhr folgender Betrag öffentlich geteilt: „Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung [vier lachende Smileys] Dieser Huso kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege“
Kurz danach fand ein Ortstermin in der Wohnung statt, bei dem der Vermieter und ein Handwerker einen vom Mieter als defekt behaupteten Heizkörper untersuchten. Laut Behauptung des Vermieters wurde der Mieter hierbei ihm gegenüber handgreiflich; der Mieter bestreitet das. Am nächsten Tag wurde an den Mieter ein weiteres anwaltliches Kündigungsschreiben gesandt; die Kündigung wurde u.a. damit begründet, dass der Mieter den Vermieter auf dem Portal „Facebook“ als Hurensohn beleidigt habe und am 13.11.2018 ihm gegenüber handgreiflich geworden sei.
Am 07.12.2018 um 13:01 Uhr wurde auf dem Facebook-Profil des Mieters unter dessen Namen folgender Beitrag öffentlich geteilt: „WAS ERWARTEN DIE???! Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt?“ Yorlin???? Das sie dein Schwanz lecken anstatt zu beißen?
Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“ (Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original)
Am Abend des 18.12.2018 wurde auf dem Facebook-Profil des Mieters unter dessen Namen folgender mit Kot-Smileys hinterlegte Beitrag öffentlich geteilt: „Schon wieder fristlose Kündigung Mietvertrag bekommen, wollen die das sich durchdrehe???.“ (Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original)
Aufgrund dieser Vorfälle kündigte der Vermieter vorsorglich nochmals den Mietvertrag und erhob schließlich Räumungsklage.
Das Amtsgericht gab der anschließenden Räumungsklage des Vermieters statt. Den am 18.12.2018 veröffentlichen Beitrag (der Mieter hatte bestätigt, ihn selbst veröffentlicht zu haben) bewertete das Gericht als Drohung. Dies begründete es insbesondere auch mit der Hinterlegung der „Kot-Smileys“ sowie der abschließenden rhetorischen Frage, ob „die wollen, dass er durchdrehe“. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch schon der Beitrag vom 07.12.2018 als Bedrohung („Ich regle das jetzt selbst“ und als Beleidigung zu bewerten.
Schließlich stelle auch der Beitrag vom 01.11.2018 eine zur Kündigung berechtigende Beleidigung dar. „Huso“ stelle eine gerichtsbekannte Abkürzung für den Ausdruck „Hurensohn“ und damit eine Beleidigung dar; diese habe sich auf den im Beitrag genannten Vermieter bezogen. Die Veröffentlichung der Beitrage auf seinem Facebook-Profil sei keine Äußerung im privaten Bereich, sondern im öffentlichen Bereich. Insbesondere in der Zusammenschau stellen die vorgenannten Beleidigungen und Bedrohungen – in der Öffentlichkeit - einen ausreichenden Grund für die ausgesprochenen fristlosen Kündigungen dar.
07.12.2018
Rauchwarnmelder: WEG kann einheitlich Einbau und Wartung beschließen, auch wenn einzelne Eigentümer bereits Rauchwarnmelder eingebaut haben – jedenfalls dann, wenn die Geräte landesrechtlich vorgeschrieben sind.
(BGH, Urteil vom 07.12.2018 - V ZR 273/17)
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2018 (V ZR 273/17) folgendes entschieden:
Sachverhalt und Prozessverlauf:
In Nordrhein-Westfalen ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen vorgeschrieben; die Pflicht trifft nach dem Wortlaut der Vorschrift der unmittelbare Besitzer der Wohnung, im Falle der Vermietung also nicht den Eigentümer, sondern den Mieter. In einer WEG hatten bereits einige Miteigentümer Rauchwarnmelder einbauen lassen, als auf einer Eigentümerversammlung beschlossen wurde, in allen Wohnungen durch eine Fachfirma einheitlich neue Geräte einbauen und anschließend warten zu lassen. Ein Eigentümer, der bereits Geräte hatte einbauen lassen, hat den Beschluss angefochten, weil er von der Regelung ausgenommen werden will.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Der BGH erklärt in seiner Entscheidung, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Einbau von Rauchwarnmeldern und deren regelmäßige Kontrolle und Wartung beschließen können. Dies gilt, obwohl im vorliegenden Fall die gesetzliche Pflicht sich nicht an den Eigentümer, sondern an den unmittelbaren Besitzer richtet.
Durch den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder im gesamten Haus durch die WEG (und nicht der einzelnen Eigentümer) werde ein hohes Maß an Sicherheit geschaffen. Es sei insbesondere sichergestellt, dass dann alle Wohnungen mit Geräten ausgestattet sind, die den maßgeblichen DIN-Normen entsprechen. Durch die Beauftragung einer Fachfirma sei auch gewährleistet, dass Einbau und Wartung durch qualifiziertes Personen erfolgen. Daher entspreche der Beschluss auch ordnungsmäßiger Verwaltung.
Dies gelte auch dann, wenn einzelne Eigentümer bereits solche Geräte haben einbauen lassen, weil solche individuellen Lösungen zusätzlichen Aufwand und Risiken mit sich bringen. Denn es sei mit mehr Aufwand für den Verwalter verbunden, wenn er für jedes einzelne Gerät prüfen müsse, ob dieses fachgerecht eingebaut sei und den technischen Anforderungen entspreche. Selbst wenn dies dazu führt, dass die betreffenden Eigentümer zusätzliche Kosten zu tragen haben, wären diese Mehrkosten im Hinblick auf die dadurch gewonnene Sicherheit zumutbar.
05.12.2018
Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands ("Schimmelpilzgefahr")
(BGH, Urteile vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.2018 (VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) folgendes entschieden:
Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Die Kläger in beiden Verfahren sind jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 errichtet wurden. Dabei wurden die damals geltenden Bauvorschriften eingehalten.
Neben anderen Ansprüchen machen die Mieter geltend, dass in den Wohnungen die „Gefahr von Schimmelbildung“ besteht – tatsächlich liegt ein Schimmelbefall bislang aber nicht vor. Neben einer Mietminderung wollen die Mieter einen Vorschuss (in einem Fall in Höhe von 12.000 €) für die Kosten der „Mängelbeseitigung“, die durch Anbringung einer Innendämmung erfolgen soll. Das Berufungsgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Bauvorschriften bei der Errichtung des Gebäudes eingehalten wurden. Allerdings dürfe ein Mieter erwarten, dass eine Wohnung – auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung – immer einen "Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" ermöglicht, der heutigen Maßstäben gerecht wird. Unter Berücksichtigung der heutigen DIN-Vorschriften und der in beiden Wohnungen vorhandenen Wärmebrücken sei es – nach Ansicht des Berufungsgerichts – nicht möglich, mit "alltagsüblichem Lüftungs- und Heizverhalten" eine Schimmelbildung zu verhindern. Denn es sei einem Mieter nicht zuzumuten, dass er ein Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Zimmer auf mehr als 20 Grad beheize oder darauf verzichte, seine Möbel ohne Abstand an den Außenwänden aufzustellen. Auch ein sogenanntes Querlüften ("Durchzug") könne dem Mieter nicht abverlangt werden; vielmehr sei lediglich ein zweimaliges Stoßlüften von bis zu zehn Minuten pro Tag zumutbar. Darauf, wieviel Feuchtigkeit durch das Nutzungsverhalten des Mieters (Kochen, Waschen, Duschen usw.) eingebracht werde, dürfe ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Nur wenn auch unter den geringen Einschränkungen des Mieters im Rahmen seiner Nutzung sicher sei, dass kein Schimmel entstehen könne, läge kein „Mietmangel“ vor.
Dieser Rechtsansicht ist der BGH mit deutlichen Worten entgegengetreten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und von einer einseitigen Berücksichtigung der Mieterinteressen geprägt.
Ein „Mietmangel“ liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung schlechter ist, als der nach dem Vertrag geschuldete Zustand. Wenn vertraglich nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, kann ein Mieter einen solchen Standard der Wohnung erwarten, wie er bei gleichartigen Wohnungen, also bei Wohnungen einer bestimmten Qualität aus einer bestimmten Bauzeit, üblich ist. Auch bei Einhaltung aller Bauvorschriften, die bei Errichtung der Gebäude im vorliegenden Fall galten, war es nicht üblich, diesen mit einer zusätzlichen Wärmedämmung auszustatten. Daher war es allgemein üblich, dass solche Wohnungen Wärmebrücken haben konnten.
Soweit das Berufungsgericht „Grundsätze zeitgemäßen Wohnens“ formuliert und angegeben hat, wie häufiges Lüften seiner Ansicht nach einem Mieter maximal zugemutet werden könne, gebe es hierfür keine rechtliche Grundlage. Konkret sei es Mietern auch durchaus zuzumuten, die vom Sachverständigen als zur Schimmelvermeidung ausreichend angesehenen Lüftungen vorzunehmen: Täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten beziehungsweise ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten würde hierfür genügen, wobei sich diese Zeiten sogar auf 1/3 reduzieren würden, wenn „quergelüftet“ würde. Dass ein solches Lüftungsverhalten „unzumutbar“ sein könne, sei nicht erkennbar.
Unter den gegebenen Umständen stünde den Mietern daher weder ein Mietminderungsrecht noch ein Vorschuss für die Anbringung einer Innendämmung zu.
19.09.2018
(BGH, Urteile vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) mehr
Mit Urteilen vom 19.09.2018 (VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) hat der Bundesgerichtshof folgendes entschieden:
Auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
In zwei Verfahren vor verschiedenen Berliner Amtsgerichten hatten jeweils Mieter die Miete für zwei aufeinander folgende Monate nicht gezahlt. Die Vermieter hatten daraufhin außerordentlich fristlos, zugleich aber „hilfsweise mit ordentlicher Frist“ die Mietverträge gekündigt. Die Mieter glichen die Mietrückstände jeweils innerhalb der sog. Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) aus, so dass die fristlose Kündigung unwirksam wurde. Die Amtsgerichte verurteilten sie aber trotzdem zur Räumung, weil nach ihrer Ansicht die „hilfsweise fristgemäß“ erklärte Kündigung die Mietverträge beendet hatte.
Auf die Berufungen der Mieter änderte das Landgericht Berlin, hier die 66. Kammer, diese Entscheidungen und wies die Räumungsklagen ab. Nach seiner Ansicht konnten die – wie bis dahin häufig hilfsweise erklärten – Kündigungen mit ordentlicher Frist die Mietverhältnisse nicht beenden, weil diese „ins Leere“ gingen: Durch die – zunächst wirksamen – fristlosen Kündigungen seien die Mietverhältnisse beendet worden, so dass zu diesem Zeitpunkt kein Mietverhältnis mehr „ordentlich“ gekündigt werden konnte; durch die Schonfristzahlung sei die Räumungs- und Herausgabeansprüche nachträglich erloschen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Diese Begründung hat der BGH verworfen. Nach seiner Ansicht hat das Berufungsgericht (welches mit dieser Rechtsansicht auch weitgehend allein geblieben ist) den rechtlichen Zusammenhang der beiden verschiedenen Kündigungserklärungen bei der erforderlichen Auslegung „künstlich aufgespalten“.
Wie auch die übrigen Instanzgerichte hält der BGH es für wirksam, wenn der Vermieter aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhaltes (hier: des Zahlungsverzugs mit zwei Mieten) vorrangig eine fristlose Kündigung, nachrangig aber für den Fall, dass die fristlose Kündigung durch eine Schonfristzahlung unwirksam werden sollte, eine Kündigung mit ordentlicher Frist (je nach Vertragsdauer 3 bis 9 Monate) ausspricht.
Durch die Schonfristzahlung entfalle die – zunächst gegebene – Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nachträglich. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber aber nicht nur den Räumungs- und Herausgabeanspruch entfallen lassen wollen; vielmehr sollte die fristlose Kündigung dadurch insgesamt nachträglich unwirksam werden, der Mietvertrag also wieder gelten. Geschieht dies, kommt aber die – hilfsweise erklärte – Kündigung mit ordentlicher Frist zum Tragen, wenn der Vermieter sie ausspricht (was er nicht tun muss, aber kann).
Da es für die Wirksamkeit der Kündigung mit ordentlicher Frist darauf ankommt, ob der Mieter „schuldhaft“ gehandelt hat, hat der BGH beide Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, damit es nun prüfen kann, ob trotz des späteren Ausgleichs der Zahlungsrückstände von einem solchen Verschulden und damit einem entsprechend schwerwiegenden Vertragsverstoß auszugehen ist.
21.03.2018
(BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 104/17) mehr
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.03.2018 (VIII ZR 104/17) folgendes entschieden:
Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz durch die Kündigungsbeschränkung bei einer Wohnungsumwandlung nach § 577 a BGB - nämlich eine Sperrfrist von 3 Jahren - gilt entsprechend auch für Fälle, in denen eine Personengesellschaft ein Haus erwirbt und anschließend eine Eigenbedarfskündigung zugunsten einer ihrer Gesellschafter erklärt, ohne dass aber eine Umwandlung in Eigentumswohnungen erfolgt.
Eine aus 3 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte im Januar 2015 ein Miethaus in Frankfurt a.M. erworben, in dem eine 160 m² große Wohnung seit 1981 an ein Ehepaar vermietet war, das dort mit ihrer Tochter wohnt. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt 856,25 €. Im Mai 2015 erklärte die GbR die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs durch einen ihrer Gesellschafter, der – als Immobilienmakler - die repräsentative Wohnung, in der Nähe eines seiner Büros gelegen, nach der Trennung von seiner Ehefrau benötige.
Der BGH bestätigte die Entscheidungen des Amts- und Landgerichtes, die die Räumungsklage jeweils bereits mit der Begründung zurückgewiesen hatten, dass auch in diesem Fall die Sperrfrist von 3 Jahren gemäß § 577 a BGB zu berücksichtigen sei. Zwar laute die Überschrift der Bestimmung „Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“ und sei im vorliegenden Fall eine Umwandlung des Miethauses in Eigentumswohnungen (§ 8 WEG) nicht erfolgt. Trotzdem gelte der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz auch für Fälle wie den vorliegenden, in dem eine Personengesellschaft ein Haus erwirbt und anschließend Eigenbedarf für einzelne Gesellschafter geltend gemacht wird, ohne dass eine Umwandlung in Eigentumswohnungen erfolgt.
Primäres Ziel des neu eingeführten § 577 a Abs. 1 a BGB sei der Schutz der Mieter vor Verdrängung im Wege des sog. „Münchner Modells“. Hierbei erwirbt eine Personengesellschafft ein Miethaus, verzichtet anschließend aber auf die Umwandlung in Eigentumswohnungen, um so die Sperrfrist, die gemäß § 577 a Abs. 1 BGB bei einer solchen Umwandlung gilt, zu umgehen. Nach Erwerb des Miethauses wurde vielmehr unmittelbar für die einzelnen Gesellschafter jeweils eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, wodurch ggf. sämtliche Mietverträge in einem Haus durch Eigenbedarfskündigungen beendet werden konnten.
Durch den neu eingeführten § 577 a Abs. 1 a BGB sollte dem Wortlaut nach „in den Fällen des § 577 a Abs. 1 BGB“ die Sperrfrist entsprechend gelten, wenn eine Personengesellschaft ein Miethaus erwirbt. Dadurch wollte der Gesetzgeber nach Ansicht des BGH aber nicht nur solche Fälle regeln, bei denen Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden oder zukünftig umgewandelt werden sollen. Vielmehr sollten alle bisherigen Versuche, den bezweckten Kündigungsschutz zu umgehen, vereitelt werden, namentlich auch im Falle des „Münchner Modells“. Der Wille des Gesetzgebers sei es, dass die Sperrfrist für jeden Fall gelte, bei dem ein mit Mietwohnraum bebautes Grundstück veräußert werde.
Da im vorliegenden Fall die Sperrfrist von 3 Jahren (die vom Landesgesetzgeber auf bis zu 10 Jahre verlängert werden kann) ab Verkauf des Miethauses bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abgelaufen war, war sie unwirksam. Auf die Frage, ob der behauptete, von den Mietern bestrittene Eigenbedarf tatsächlich bestand, kam es daher nicht an.
28.02.2018
(BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17) mehr
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.02.2018 (VIII ZR 157/17) folgendes entschieden:
Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Der Beklagte war für mehr als sieben Jahre Mieter einer Wohnung des Klägers in Hohenroth. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.
Die auf diesen Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen in Höhe von 5.171 Euro nebst Zinsen Erfolg. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger diesen Schadensersatz wegen eines von dem Beklagten zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls. Dabei ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Beklagten gefolgt, wonach Schadensersatz nur nach dem erfolglosen Ablauf einer ihm vorliegend nicht gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangt werden können. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.
Denn das in § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis gilt nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) durch den Schuldner. In diesen Fällen muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich zunächst eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht geben, bevor er (statt der geschuldeten Leistung) Schadensersatz verlangen kann. Als eine derartige Leistungspflicht hat der Bundesgerichtshof etwa die vom Mieter wirksam aus dem Pflichtenkreis des Vermieters übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen angesehen.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz (neben der Leistung) bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt - entgegen einer im mietrechtlichen Schrifttum teilweise vorgenommenen Unterscheidung - auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder (wie hier) erst nach der in § 546 Abs. 1 BGB geregelten Rückgabe der Mietsache geltend macht. Denn § 546 Abs. 1 BGB trifft weder eine Regelung darüber, in welchem Zustand die Mietsache zurückzugeben ist, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
10.06.2015
Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf nur vor und zieht der Mieter im Vertrauen auf das Vorliegen des Eigenbedarfs aus, ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Durch einen (gerichtlichen) Räumungsvergleich werden solche Schadensersatzansprüche nur ausgeschlossen, wenn dies zweifelsfrei erkennbar ist. Damit ein stillschweigender Verzicht vorliegt, bedarf es gewichtiger besonderer Umstände; dies kann beispielsweise eine Abstandszahlung in erheblicher Höhe sei.
(Leitsatz des Verfassers)
(BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14) mehr
Der Vermieter hatte Eigenbedarf an einer 4-Zimmerwohnung für einen neuen Hausmeister benötigt. Der Mieter zog nicht freiwillig aus. Der Vermieter erhob Räumungsklage. Diese blieb vor dem Amtsgericht ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, wonach der Mieter 6 Monate später ausziehen und sämtliche Verfahrenskosten übernehmen sollte. Außerdem verzichtete er auf sämtliche Räumungsschutzvorschriften. Der Mieter sollte auch schon früher ausziehen können; in diesem Fall sollte er nur bis dahin weiter Miete zahlen.
Statt des Hausmeisters zog anschließend eine andere Familie in die Wohnung ein. Die Mieter verlangten daraufhin Schadensersatz für die Differenz zur jetzt höheren Miete für die neue Wohnung, Umzugskosten, Mehraufwand für den längeren Fußweg zur Arbeit und die Kosten des Räumungsrechtsstreits, insgesamt über 25.000 Euro. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zwar könne durch einen Räumungsvergleich auch auf etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs verzichtet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen genügen die Feststellungen nicht, um einen solchen Verzicht und damit das Entfallen der Ursächlichkeit der Täuschung für den Schaden anzunehmen. Zwar mag das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, dass die Berufung erfolgreich, der Räumungsklage also stattgegeben worden wäre, so dass das Zugeständnis einer 6-monatigen Räumungsfrist und das Recht, ggf. auch früher auszuziehen, wenn die Mieter schneller eine neue Wohnung finden, ein Entgegenkommen des Vermieters dargestellt hätte. Ein solches Nachgeben wäre aber so geringfügig, dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass der Mieter auf das Vorliegen des Eigenbedarfs als Kündigungsgrund verzichtet hätte. Auch hat das Landgericht im Schadensersatzprozess nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Mieter im Räumungsrechtsstreit vom Gericht mitgeteilt worden war, dass ohne einen Vergleich ein Räumungsurteil gegen ihn ergehen würde.
Die Entscheidung des Landgerichts sei deshalb so falsch, dass an der Unvoreingenommenheit der Kammer gezweifelt werden könne, weshalb der BGH von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen, damit dort die bislang fehlenden Feststellungen nachgeholt und eine neue Entscheidung getroffen werden könne.
17.06.2015
Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters - Grenzen des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Mietwohnung
(BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14)
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Der Beklagte ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 530,90 €.
Auf seinen Antrag wurde am 17. Juni 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Treuhänderin erklärte am 1. Juli 2010 die "Freigabe" des Mietverhältnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Der Beklagte zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur einen Teil der Miete. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2012 unter Berufung auf seit März 2009 aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von insgesamt 14.806,36 € fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.
Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der in § 112 Nr. 1 InsO geregelten Kündigungssperre stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung. Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO soll lediglich verhindern, dass der Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur um den Preis des Verlusts der Wohnung durch die Kündigung seitens des Treuhänders einleiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungsfreien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedigung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öffentlicher Stellen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens möglich.
Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286 ff. InsO).
Soweit das Landgericht dem Beklagten - neben der Minderung der Bruttomiete in Höhe von 20% - monatlich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des vierfachen Minderungsbetrages, mithin in Höhe von 80 % zugestanden und daher einen Zahlungsverzug insgesamt verneint hat, hat es das tatrichterliche Beurteilungsermessen durch die schematische Bemessung und zeitlich unbegrenzte Zubilligung des Zurückbehaltungsrechts überschritten.
Es hat die Besonderheiten des auf dauernden Leistungsaustausch gerichteten Wohnraummietverhältnisses außer Acht gelassen und ist darüber hinaus weder dem Zweck des Zurückbehaltungsrechts noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht geworden. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB dient im Rahmen eines Mietverhältnisses dazu, auf den Vermieter – vorübergehend – Druck auszuüben, damit dieser – allerdings der Natur der Sache nach nur für die Zukunft – wieder eine mangelfreie Wohnung bereitstellt. Für die Zeit vor der Mängelbeseitigung wird das Äquivalenzverhältnis zwischen der (mangelhaften) Wohnung und der Miete durch die Minderung gewahrt.
Unter Berücksichtigung dessen ist es verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Vielmehr kann es redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Auch muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen. Der Mieter ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn unbeschadet des Minderungsrechts kann er u.a. auf Mangelbeseitigung klagen oder in geeigneten Fällen den Mangel – ggf. nach Geltendmachung eines Vorschussanspruchs – selbst beseitigen.
26.04.2016
(BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZR 54/15) mehr
Der Vermieter eines Reihenendhauses verlangt von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung verweist er auf den Berliner Mietspiegel (hier: 2011), dort das nach Lage, Wohnfläche usw. einschlägige Feld. Die neu verlangte Miete entspricht dem Oberwert dieses Mietspiegels. Die Mieter verweigern ihre Zustimmung mit der Begründung, das Erhöhungsverlangen sei formell unwirksam, da der Berliner Mietspiegel ausdrücklich nicht auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser anwendbar ist.
Das Amtsgericht gibt der Zustimmungsklage des Vermieters statt, das Landgericht weist die Berufung der Mieter zurück, lässt aber die Revision zum BGH zu.
Der BGH teilt durch seinen Beschluss mit, dass er die Revision als unbegründet ansieht. Für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens genüge es, wenn der Vermieter die ortsübliche Miete angibt und - soweit ein Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen wird - die nach seiner Ansicht einschlägigen Kategorien des Mietspiegels benennt. Ob diese Einordnung richtig ist, ist keine Frage der formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens (bei formeller Unwirksamkeit wäre das Erhöhungsverlangen rechtlich unbeachtlich) sondern allein der materiellen Begründetheit.
Entgegen der Ansicht der Mieter sei die Begründung des Erhöhungsverlangens mit dem Mietspiegel auch inhaltlich ausreichend. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des BGH, das eine Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auch mit einem an sich nicht einschlägigen Mietspiegel begründet werden könne, wenn die neu verlangte Miete innerhalb der Preisspanne liege, die der Mietspiegel für eine entsprechende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liege. Denn es entspreche einem Erfarungssatz, dass die Miete für Einfamilienhäuser im Regelfall über dier Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege.Dies genüge, um dem Mieter eine Orientierungshilfe für die Prüfung zu geben, ob die neu verlangte Miete der ortsüblichen Miete entspreche. Mehr sei für die Begründung des Erhöhungsverlangens nicht erforderlich.
Ob die Mieterhöhung im Ergebnis auch der Höhe nach berechtigt ist, habe das Gericht im Streitfall nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regelungen festzustellen; dies kann dazu führen, dass im Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, wenn anders die ortsübliche Miete nicht festzustellen sei. Im vorliegenden Fall konnte der BGH bei der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht insoweit keine Fehler feststellen.
07.12.2017
Landgericht Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig - Ungleichbehandlung der Vermieter und fehlende Bestimmtheit - Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt
(LG Berlin, ZK 67, Beschluss vom 07.12.2017 - 67 S 218/17)
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Das Landgericht Berlin (Zivilkammer 67) hat Beschluss vom 07.12.2017 (67 S 218/17) folgendes entschieden:
Die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ist verfassungswidrig; ein bei der Zivilkammer 67 anhängiges Berufungsverfahren wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da allein das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz hat, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.
Die Zivilkammer 67 hatte - anders als die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin - bereits im September 2017 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert; jedoch unterblieb in dem damaligen Rechtsstreit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da es auf die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift für die Entscheidung damals aufgrund neuer Umstände nicht mehr ankam.
Nunmehr ist die Frage für den Ausgang eines anderen Berufungsverfahrens von Bedeutung. Es handelt sich um die Klage zweier Mieter, die die höchstzulässige Miete für ihre Wohnung nach den Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse festgestellt haben wollen. Die Parteien hatten am 04.02.2016 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene 2-1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 59,29 m² geschlossen. Als Mietzins war ein Betrag von 474,32 EUR € netto kalt monatlich vereinbart. Mietvertragsbeginn war der 01.03.2016.
Die Mieter rügten gegenüber der Vermieterin, dass die Miethöhe ihrer Ansicht nach preisrechtlich überhöht sei und sich nur auf 419,18 EUR netto kalt belaufen dürfe. Das Amtsgericht Wedding gab der Klage der Mieter teilweise statt und stellte in seinem Urteil fest, dass die von der Mieterin geschuldete Miete unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse ab dem 01.08.2016 lediglich 435,78 EUR betrage. Bei Vertragsbeginn habe die ortsübliche Vergleichsmiete ausweislich des Berliner Mietspiegels 2015 für die von der Mieterin angemietete Wohnung nur bei 6,68 EUR pro Quadratmeter (=insgesamt 396,16 EUR) gelegen; diese hätte die Vermieterin um höchstens 10 % überschreiten dürfen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein und berief sich darauf, das Amtsgericht habe die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete, die Grundlage dafür ist, die zulässige Wohnungsmiete zu bestimmen, fehlerhaft ermittelt. Das Amtsgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt und sich unzulässig nur auf den Berliner Mietspiegel 2015 gestützt. Abgesehen davon könnten die Vorschriften der Mietpreisbremse ohnehin nicht zu Lasten eines Vermieters angewandt werden, da sie gegen das Grundgesetz verstießen.
Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin teilte – anders als z.B. die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin, die das Bundesgesetz für verfassungsgemäß ansah – die Bedenken und hielt die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB) für verfassungswidrig.
Zur Begründung der Ansicht der Zivilkammer 67 wird u.a. ausgeführt, es liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor; Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien; dies habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung von § 556d BGB nicht beachtet und in verfassungswidriger Weise in das Recht der Mietvertragsparteien, im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit den Mietpreis zu regeln, eingegriffen; § 556d BGB in Verbindung mit der von dem Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung begrenze die zulässige Neuvermietung auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Wohnungsmietmarkt weise bundesweit preislich seit langem starke Unterschiede auf. Die Differenz in der ortsüblichen Vergleichsmiete betrage zum Beispiel zwischen der Stadt München und dem Westteil der Stadt Berlin ca. 4,30 € pro Quadratmeter in 2013 und 4,70 € pro Quadratmeter in 2016 (Miete pro Quadratmeter in München 10,25 € bzw. 11,16 € gegenüber 5,90 € bzw. 6,46 € in Berlin). Dies entspreche einem Unterschied von über 70 %. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Weder der Gesetzeszweck noch die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile noch sonstige Sachgründe rechtfertigten dies.
Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine (zu) hohe Miete (d.h. eine 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigende Miete) mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. Ein Bestandsschutz für diese „alte“ Miete könne jedoch bei einer Neuvermietung nicht angenommen werden. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar. Denn diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen Vermietern, die schon in der Vergangenheit die am Markt erzielbare Miete maximal ausgeschöpft und damit ungleich höher dazu beigetragen hätten, dass Wohnraum für Geringverdiener knapp werde.
Ergänzend zu ihren früheren Ausführungen rügte die Kammer nunmehr ferner, dass die Vorschrift der Mietpreisbremse auch gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Der Bundesgesetzgeber habe die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob von der im Gesetz enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht werde. Das Bundesgesetz (§ 556d BGB) verpflichte die jeweilige Landesregierung nicht dazu, die Vorschrift im Landesrecht umzusetzen, auch wenn der Wohnungsmarkt im gesamten Bundesland oder in einzelnen Kommunen angespannt sei. Deshalb seien Vermieter in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Saarland bislang nicht von der Mietpreisbremse betroffen, da die Landesregierungen dort trotz zumindest nicht auszuschließender Anspannung einzelner kommunaler Wohnungsmärkte weiterhin davon absähen, die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse durch eine Landesverordnung zu vollziehen. Im Gegensatz dazu unterfielen Vermieter in Bundesländen wie Berlin dem durch die Mietpreisbremse angeordneten Preisstopp, da dort die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage durch Erlass einer Landesverordnung umgesetzt worden sei. Durch dieses uneinheitlich bindende Regelungssystem verstoße der Bundesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise gleichzeitig gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot.
Mietrecht (Wohnraum).
Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz: Vermieter hat nicht immer dafür zu sorgen, dass die Geräuschsituation bleibt, wie sie bei Abschluss des Mietvertrags bestand.
(BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14)
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Die Mieter mieteten vor vielen Jahren in Hamburg eine Erdgeschosswohnung nebst Terrasse. Das Wohngrundstück grenzt an eine Schule, auf deren Gelände im Jahr 2010 – zwanzig Meter von der Terrasse der Mieter entfernt - ein Bolzplatz errichtet wurde. Der Bolzplatz soll nach der vom Schulträger angebrachten Beschilderung Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen. Ab Sommer 2010 rügten die Mieter gegenüber den Vermietern Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb seit Oktober 2010 die Miete um 20 %. Die Vermieter halten die Mietminderung für unberechtigt und begehren mit ihrer Klage Zahlung der restlichen Miete sowie die Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Miete zu mindern. Die hierauf gerichtete Klage ist vor dem Amts- und dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Vermieter ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter verfolgen, hatte Erfolg.
Zwar hat der BGH entschieden, dass nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen– sogenannte "Umweltmängel" – Gegenstand einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietwohnung sein können, so dass im Laufe der Zeit eintretende nachteilige Änderungen wegen eines Zurückbleibens der vereinbarten hinter der tatsächlich bestehenden Beschaffenheit zu einem Mangel der Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB*) führen können. Allerdings kann – entgegen einer verbreiteten Praxis - bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, die Mietvertragsparteien hätten gleichwohl den bei Vertragsschluss vorgefundenen Wohnstandard zumindest stillschweigend dahin festlegen wollen, dass dieser Zustand sich in Bezug auf Umwelteinflüsse über die Dauer des Mietverhältnisses hinweg nicht nachteilig verändern darf und der Vermieter seinen Fortbestand jedenfalls im Wesentlichen zu garantieren hat. Solche konkreten Anhaltspunkte waren den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht zu entnehmen.
Bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung im Mietvertrag ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter ein nachträglich verändertes Maß an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, ohne sich auf einen Mangel der Mietwohnung berufen zu können, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsanschauung zu beantworten. Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung hat ein Vermieter dabei aber im Rahmen seiner Pflicht, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, nicht dafür einzustehen, dass sich ein bei Vertragsschluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht nachträglich vergrößert, wenn er diese Geräusche selbst gegenüber dem Nachbarn gemäß § 906 Abs. 1 BGB (entschädigungslos) zu dulden hätte. Denn Unmögliches hätte der Mieter, wenn die Vertragsparteien das Ansteigen der Geräuschkulisse bei Vertragsschluss bedacht hätten, vom Vermieter redlicherweise nicht beanspruchen können. Er hätte vielmehr nur verlangen können, dass der Vermieter einen von ihm nicht mehr zu duldenden Geräuschanstieg gegenüber dem Dritten abwehrt oder ihm eine Minderung zubilligt, wenn auch er selbst von dem Dritten für eine wesentliche, aber als ortüblich zu duldende Störung einen Ausgleich (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) verlangen kann.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass in den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden kann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten - etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG - als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, das § 22 Abs. 1 a BImSchG erst im Jahr 2011 und damit lange nach dem Abschluss des Mietvertrages in Kraft getreten ist. Denn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.
Da hierzu die erforderlichen Feststellungen – insbesondere die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht werden – bisher nicht getroffen sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
(BGH, Urteil vom 04.03.2015 - VIII ZR 166/14) mehr
Im Jahr 2000 wurde von der 2010 verstorbenen Mutter des jetzigen Vermieters, des Alleinerben nach seiner Mutter, ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen, deren Größe streitig ist; sie soll 125 m² oder 136 m² groß sein. Den Mietvertrag kündigte der jetzige Vermieter wegen Eigenbedarfs. Als Grund gab er an, dass sein 22-jähriger Sohn. Dieser benötige für in seinem Studienfach anzufertigende praktische Arbeiten einen gesonderten Raum. Da ihm im elterlichen Haus nur ein Kinderzimmer zur Verfügung stehe, reiche dort der Platz nicht aus. Im übrigen beabsichtigte er, in der Wohnung mit mindestens einem Mitbewohner einzuziehen.
Die Mieter akzeptierten die Kündigung nicht, weshalb gegen sie Räumungsklage erhoben wurde. Hier ergänzte der Vermieter die Erläuterung des Eigenbedarfs dahin, dass der Sohn die Wohnung mit einem langjährigen Freund, der zudem ein ähnliches Studium absolviere, nutzen wolle.
Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Berufungsgericht sie abgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass Eigenbedarf nur für einen Familienangehörigen, nicht aber für einen Dritten, nämlich den Freund des Sohnes, geltend machen könne, zu dem unstreitig keine partnerschaftliche Beziehung o.ä. bestand. Für den Sohn allein könne aber kein Wohnbedarf von mindestens 125 m² geltend gemacht werden; andere Gerichte hätten für alleinstehende Personen einen Wohnbedarf von mehr als 100 m² regelmäßig als überhöht angesehen. Da nach der Begründung des Eigenbedarfs außerdem zunächst nur der Wohnbedarf für einen kürzeren Zeitraum, nämlich die restliche Dauer des Studiums von 3 Jahren, geltend gemacht werde und ungewiss sei, ob die Wohnung anschließend weitergenutzt werden solle, könne dieser befristete Bedarf die Interessen der Mieter am Verbleib in der Wohnung nicht überwiegen.
Der BGH sieht diese Begründung als vollkommen unzureichend an. Sie missachte sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG als auch die mietrechtlichen Regelungen des BGB.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht haben die Gerichte den Wunsch des Eigentümers und Vermieters, die Wohnung selbst oder durch privilegierte dritte, insbesondere Familienangehörige, zu nutzen, grundsätzlich zu achten. Dabei haben sie auch grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter geltend macht. Die Gerichte sind nicht berechtigt, ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnraum an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen.
Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Mieters darf der Eigennutzungswunsch nur auf seine Ernsthaftigkeit hin überprüft werden sowie darauf, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist. Rechtsmissbrauch kann unter dieser Maßgabe hinsichtlich des geltend gemachten Wohnbedarfs grundsätzlich nur vorliegen, wenn er weit überhöht ist, die Wohnung ihn überhaupt nicht erfüllen kann oder eine andere frei gewordene Wohnung des Vermieters zur Verfügung steht, die den Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche erfüllen kann. Im übrigen kann dem Eigenbedarf weiter die so genannte Sozialklausel des § 574 BGB entgegengehalten werden, also insbesondere besondere Härtegründe für den Mieter. Unter diesen Umständen könne der Eigenbedarf nicht mit der Begründung verneint werden, die Nutzung einer Wohnung mit einer Fläche von 100 qm oder mehr durch eine alleinstehende Person ohne erhebliche Einkünfte sei regelmäßig als unangemessen anzusehen, wenn keine besonderen Gründe eine solche Nutzung rechtfertigten.
Auch hätte das Berufungsgericht den Wunsch des Sohnes, mit einem langjährigen Freund und Studienkollegen zusammenzuziehen, nicht als unbeachtlich bewerten dürfen. Schließlich aber das Gericht auch zu Unrecht angenommen, im Hinblick auf die möglicherweise nach 3 Jahren endende Nutzung der Wohnung durch den Sohn fehle es an einer beabsichtigten Nutzung „auf Dauer“. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne bereits die beabsichtigte Nutzung für nur ein Jahr ausreichend sein.
Um die notwendigen Feststellungen zu den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls treffen zu können, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Sowohl die Leitsätze als auch die Begründung machen dieses Urteil zu einer sehr lesenswerten Entscheidung!
Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten: kein Vorrang der Duldungsklage
(BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13) mehr
Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Mieter die Einzelheiten der Duldungspflicht zunächst in einem Rechtsstreit klären lassen dürften, ohne befürchten zu müssen, allein deshalb die Wohnung zu verlieren. Der Vermieter müsse deshalb zunächst das Mittel der Duldungsklage wählen; etwas anderes gelte nur bei einem - hier nicht vorliegendem - querulatorischen Verhalten der Mieter.
Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten "querulatorische Züge" zeigt. Eine derartige "schematische" Betrachtung, auf die das Landgericht abgestellt hat, lässt außer Acht, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Zudem steht die schematische Betrachtungsweise des Landgerichts nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Denn danach ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist."
Es hätte deshalb festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Beklagten ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Vermieterin hatte und welche Schäden und Unannehmlichkeiten ihr dadurch entstanden sind, dass die Mieter ihr den mit Schreiben vom 8. April 2011 zwecks Durchführung von Instandsetzungsarbeiten begehrten Zutritt erst rund ein halbes Jahr später unter dem Eindruck des die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils des Amtsgerichts vom 29. September 2011 gewährt haben.
Hinsichtlich der von den Mietern geltend gemachten Gegenrechte und einem darauf gestützten Zurückbehaltungsrecht kam es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht darauf an, ob das Vorbringen der Mieter "plausibel" war, sondern darauf, ob die geltend gemachten Gegenrechte bestanden und die Mieter berechtigten, die Gewährung des Zutritt von der Erfüllung dieser (etwaigen) Ansprüche abhängig zu machen.
Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
(BGH, Urteil vom 21.01.2015 – VIII ZR 51/14) mehr
Die Klägerin ist seit 1992 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg, die Beklagte ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2011 veräußerte die Beklagte sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio € an einen Dritten. Dieser wurde am 18. Juli 2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde von der Beklagten weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.
Am 12. Januar 2012 bot der neue Eigentümer der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 € zum Kauf an. Sie macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 € aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 € - auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis - erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 € erzielen können.
Nachdem Amts– und Landgericht die Klage für unbegründet gehalten hatten, hat der BGH diese Entscheidungen aufgehoben. Dem Mieter stehe ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, wenn er infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, und Abs. 2, § 469 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht. Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens steht – anders als vom Berufungsgericht angenommen – auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben lassen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
(BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 97/14) mehr
Der Vermieter verwendet bezüglich der Positionen „Müll“ sowie „Be- und Entwässerung“ in der Betriebskostenabrechnung einen Umlageschlüssel „Personenmonate“. Für beide Positionen ist auf der Rückseite eine Rechnung angegeben, aus der sich der jeweilige Einheitspreis ergibt; auf der Vorderseite ist dieser Einheitspreis jeweils mit einem Faktor für die Mieter multipliziert. Außer dieser Berechnung enthält die Abrechnung keinen Hinweis darauf, was „Personenmonate“ sind und wie sie ermittelt wurden. Amts- und Landgericht haben die Nachzahlungsklage des Vermieters abgewiesen, weil es nach ihrer Ansicht an der erforderlichen Erläuterung des Umlageschlüssels fehle und die Abrechnung deshalb formell unwirksam sei. Der BGH hebt die Entscheidung auf.
Der BGH wiederholt seinen Hinweis, dass an die formellen Anforderungen einer Abrechnung keine hohen Anforderungen zu stellen sein. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Mieter anhand der Angaben die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen könne. Dies sei hier der Fall; der Begriff „Personenmonate“ sei aus sich selbst heraus verständlich und bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Für die formelle Wirksamkeit sei es auch nicht erforderlich, dass der Vermieter angibt, wieviele Personen für welchen Zeitraum bei der Wohnung der Mieter selbst oder gar sämtlicher Mieter angibt.
Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, der Abrechnungsschlüssel also hier angewendet werden durfte und ob er richtig angewendet wurde, sei eine Frage der materiellen Richtigkeit der Abrechnung. Diesen Punkt wird das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, nun klären müssen.
Keine Verwertungskündigung bei Kauf eines intakten Miethauses zum Zweck des Abrisses, Neubaus und Verkaufs der neuen Wohnungen
LG Berlin (Urteil vom 25.09.2014 - 67 S 207/14)
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(BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13) mehr
Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter eines mehrstöckigen Hauses in Berlin. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 20. November 2006 wurde den Mietern gestattet, die Räume im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis ohne Angaben von Kündigungsgründen zum 30. September 2012. Nachdem die Beklagten der Kündigung widersprochen hatten, erhoben die Kläger Räumungsklage beim Landgericht Berlin. Das Landgericht hat das Mietverhältnis als Wohnraummiete eingeordnet und die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Es hat das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis eingestuft und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Mischmietverhältnis, wie es hier gegeben sei, unterliege insgesamt entweder dem Wohnraum- oder dem Gewerberaummietrecht, je nachdem, welcher Vertragszweck nach dem Parteiwillen bei Vertragsschluss überwiege. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagten in einem Teil der Mieträume mit dem Betrieb der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten. Dies mache die freiberufliche Nutzung zum vorherrschenden Vertragszweck. Dem stehe auch nicht die Verteilung der Flächen auf die verschiedenen Nutzungszwecke entgegen. Denn die für die gewerbliche Nutzung und die für die Wohnnutzung vorgesehenen Flächen seien gleich groß. Da die gewerbliche Nutzung den Schwerpunkt des Mietverhältnisses bilde, sei – anders als bei der Wohnraummiete – für eine Kündigung des Mietverhältnisses kein berechtigtes Interesse erforderlich.
Der BGH hält zwar auch die vom Kammergericht angesprochenen Fragen für streitentscheidend. Er ist aber nicht der Ansicht, dass immer Gewerbemietrecht anzuwenden sei, wenn der Mieter in den Räumen seinen Lebensbedarf erwirtschafte.
Bei der gebotenen Einzelfallprüfung sind vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile Indizwirkung zukommen kann. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.
Da die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft war und weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der Senat die gebotene Vertragsauslegung selbst vorgenommen und entschieden, dass vorliegend unter anderem wegen des auf die Wohnraummiete zugeschnittenen Mietvertragsformulars, der für Gewerberaummietverhältnisse untypischen unbestimmten Vertragslaufzeit sowie wegen der Vereinbarung einer einheitlichen Miete ohne Umsatzsteuerausweis von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen ist.
(BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14) mehr
Leitsätze des BGH u.a.:
a)
Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).
b)
Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
Sachverhalt:
Zum 01.10.2002 war ein Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung geschlossen worden, nach dem die laufenden Schönheitsreparaturen von den Mietern auszuführen sein sollten. Die entsprechende Klausel entsprach den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof hierzu aufgestellt hat. Die Miete sollte nach einer zusätzlichen Vereinbarung im Mietvertrag erst ab dem 15.10.2002 zu zahlen sein, da die Mieter „noch Streicharbeiten in 3 Zimmern“ auszuführen hätten. Nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung forderte der Vermieter die Mieter zu Zahlung von Renovierungskosten auf Grundlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlags auf, da die Wohnung renovierungsbedürftig war.
Die Mieter verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass im Hinblick auf die Übergabe einer renovierungsbedürftigen Wohnung bei Beginn des Mietvertrags und eines unzureichenden Ausgleichs für die deshalb von ihnen seinerzeit vorzunehmen der Renovierung die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam sei.
Amts- und Landgericht hatten der Zahlungsklage des Vermieters noch im wesentlichen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf und weist die Klage ab.
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entscheidet der BGH nun, dass die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter nur dann wirksam möglich ist, wenn er bei Vertragsbeginn die Wohnung in einem Zustand erhält, der eine Renovierung nicht erforderlich erscheinen lässt oder dem Mieter einen angemessenen Ausgleich für die dann von ihm vorzunehmende Anfangsrenovierung verschafft. Sind diese Voraussetzungen beide nicht erfüllt, so dass der Mieter faktisch eine Anfangsrenovierung durchführen muss, durch die er die Gebrauchsspuren früherer Mieter beseitigt, wäre er unangemessen benachteiligt, wenn er zusätzlich noch die laufenden Schönheitsreparaturen ausführen müsste. Anderenfalls würde der Mieter dazu verpflichtet werden, die Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie selbst erhalten hat.
Zwar müsse die Wohnung vom Vermieter zwangsläufig frisch renoviert an den Mieter übergeben werden, aber zumindest in einem solchen Zustand, dass nicht unmittelbar Renovierungsbedarf besteht. Wie der Zustand bei Übergabe der Wohnung an den Mieter war, ist von den Instanzgerichten jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Die Beweislast für die Übergabe einer unrenovierten Wohnung trifft dabei den Mieter.
Die Übergabe einer unrenovierten Wohnung soll dann unschädlich sein, wenn der Mieter dafür einen angemessenen Ausgleich erhält. Ob eine entsprechende Vereinbarung, beispielsweise eine zeitweise Verzicht auf die Mietzahlungen, angemessen ist, ist ebenfalls von den Instanzgerichten im Einzelfall zu beurteilen. Die Beweislast dafür, dass ein vereinbarter Ausgleich für die Übergabe einer unrenovierten Wohnung an den Mieter angemessen ist, trägt der Vermieter.
Mit der Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie insbesondere auch in Mietvertragsformularen gesehen werden, konsequent fort. Wird durch eine solche allgemeine Geschäftsbedingung von den gesetzlichen Vorgaben in unzulässiger Weise abgewichen, führt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel insgesamt. Die Folge ist, dass dann wieder ausschließlich die gesetzliche Regelung gilt. Da gemäß § 535 BGB die Instandhaltung der Mietsache dem Vermieter obliegt, führt dies bei auch nur in Teilbereichen unwirksamen Übertragungsklauseln dazu, dass auch die Schönheitsreparaturen insgesamt vom Vermieter durchzuführen sind.