15.07.2014
(BGH, Urteil vom 15.07.2014 - VI ZR 176/13) mehr
Der Bundesgerichthof hat mit seiner Entscheidung erneut seine ständige Senatsrechtsprechung, dass an eine Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen an deren Pflicht zur Information und vollständigen Vortrag zu stellen sind, bestätigt. Insbesondere würden von den Patienten keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert. Auch sei er nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
15.04.2014
Zum Beweiswert von Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände für die Bestimmung des medizinischen Standards
(BGH, Urteil vom 15.04.2014 - VI ZR 382/12)
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Mit Urteil vom 15.04.2014 (VI ZR 382/12) hat der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände nicht ohne weitere Prüfung, d.h. unbesehen, mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden dürfen. Dies gelte insbesondere für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden seien. Leitlinien würden keine Sachverständigengutachten ersetzen. Sie könnten zwar im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt des Erlasses zutreffend beschreiben, sie können aber auch bekannte Standards fortentwickeln oder ihrerseits veralten.
Medizinrecht.
(BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13) mehr
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 10.04.2014 (III ZR 335/13) zur Frage der Entschädigung bei überlangen Arzthaftungsprozessen auseinandergesetzt.
Mit dieser Entscheidung konkretisiert der Bundesgerichtshof u.a. die Voraussetzungen, unter denen eine Partei in einem Arzthaftungsprozess eine Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer verlangen kann.
Er stellt insbesondere klar, dass eine solche Rüge der übermäßigen Verfahrensdauer unverzüglich zu erheben ist. Für den Fall, dass dies erst später erfolgt, bestehe eine Entschädigungsanspruch erst vom Rügezeitpunkt an.
Noch einmal weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen seien.