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Familienrecht


Eheliches Güterrecht: Gesonderter Vermögensauftrag an Ehepartner verpflichtet zur Herausgabe

02.06.2026  |  Vollmacht für Verkauf des eigenen Grundstück erteilt: bevollmächtigter Ehepartner muss den Verkaufserlös an Ehepartner herausgeben - eheliches Güter- und Wirtschaftsrecht wird überlagert
(BGH, Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 247/25) mehr


Der Bundesgerichtshof hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 15.04.2026 (XII ZB 247/25) Folgendes entschieden:

Auch zwischen Ehegatten kann ein rechtlich verbindlicher Auftrag bestehen, wenn ein Ehegatte für den anderen ein einzelnes, wirtschaftlich bedeutsames Geschäft übernimmt.

In dem entschiedenen Fall ging es um geschiedene Ehegatten. Die Ehefrau war Eigentümerin eines Grundstücks auf Mauritius. Der Ehemann verkaufte dieses Grundstück aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht und nahm den Kaufpreis von 15.000.000 Mauritius-Rupien (rd. 300.000 Euro) entgegen. Die Ehefrau verlangte anschließend die Herausgabe des Verkaufserlöses. Der Ehemann verweigerte dies.

Der Ehemann berief sich darauf, dass unter Ehegatten nicht ohne Weiteres ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB angenommen werden könne. Das Oberlandesgericht verurteilte ihn jedoch zur Herausgabe des Verkausferlöses an seine frühere Ehefrau. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Der BGH bestätigt zwar seine bisherige Rechtsprechung: Wenn Ehegatten während des Zusammenlebens ihre gemeinsame Wirtschaftsführung so organisieren, dass einer von beiden die Finanzen weitgehend allein verwaltet, entsteht daraus regelmäßig kein Auftrag. Der wirtschaftende Ehegatte muss dann nicht nachträglich wie ein Beauftragter über jede familienbezogene Verwendung von Geld Rechenschaft ablegen. Auch eine Vollmacht gegenüber Dritten beweist für sich allein noch keinen Rechtsbindungswillen im Innenverhältnis der Ehegatten.

Im hier entschiedenen Fall lag es aber anders: Die Ehe war zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs bereits zerrüttet; die Scheidung stand im Raum. Außerdem handelte es sich nicht um laufende Haushalts- oder Familienfinanzen, sondern um ein einzelnes Grundstücksgeschäft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Ehefrau hatte dem Ehemann gerade deshalb eine besondere Vollmacht erteilt, weil sie wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht selbst nach Mauritius reisen konnte. Unter diesen Umständen durfte das Oberlandesgericht annehmen, dass ein rechtlich verbindlicher Auftrag vorlag.

Die Folge hieraus war: Als Beauftragter hatte der Ehemann für seine (frühere) Ehefrau "etwas" erlangt - nämlich den Verkaufserlös; dies musste er nach Auftragsrecht (§§ 677 ff. BGB) an sie vollständig herausgeben - und durfte es nicht nach "normalem" ehelichen Güterrecht im Rahmen üblicher Weise übernommener alleiniger Wirtschaftsführung einbehalten. Gegenansprüche oder eine wirksame Aufrechnung waren im Übrigen nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns blieb daher erfolglos.

Die Entscheidung zeigt: Ehegatten genießen zwar im laufenden Zusammenleben einen besonderen, wechselseitigen Vertrauensschutz - insbesondere beim gemeinsamen Wirtschaften. Insbesondere aber bei getrennten Ehegatten und wirtschaftlich herausgehobenen Einzelgeschäften kann aber ein einklagbarer Herausgabeanspruch nach Auftragsrecht bestehen.


 

Wie "Untreue" zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen kann

06.06.2024  |  Einmaliger "Seitensprung" hat nicht zwingend den Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge, wohl aber dauerhaftes Verhältnis - Umstände des Einzelfalls relevant
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 06.06.2024 - 2 UF 222/23) mehr


Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 06.06.2024 (2 UF 222/23) Folgendes entschieden:

Ein einmaliges außereheliches Verhältnis führt nicht zwingend zum Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs. Handelt es sich jedoch um eine lang andauernde Affäre, kann dies durchaus zu einem Ausschluss des Unterhalts führen.

Anmerkung d. Verf.:
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein außereheliches Verhältnis automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Beschluss vom 6.6.2024 zum Az.: 2 UF 222/23 klargestellt, dass ein einmaliger Seitensprung in der Regel nicht ausreicht, um einen solchen Anspruch zu verwehren. Handelt es sich jedoch um eine lang andauernde Affäre, kann dies durchaus zu einem Ausschluss des Unterhalts führen.

Der Fall im Einzelnen:

Eine Ehefrau war nach einem vorangegangenen Auszug und einer vorläufigen Trennung auf Wunsch ihres Mannes in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, um einen Versöhnungsversuch zu starten. Noch im selben Monat erfuhr sie von einer anderen Frau, dass ihr Mann seit rund zwei Jahren ein außereheliches Verhältnis unterhielt – und dieses auch nach der Rückkehr seiner Ehefrau nicht beendet hatte. Daraufhin trennte sich die Ehefrau endgültig von ihm.

In der folgenden Scheidungssituation erhob der Ehemann Unterhaltsansprüche gegen seine nunmehr getrennt lebende Frau. Das Gericht entschied jedoch, dass sein Anspruch „vollumfänglich verwirkt“ sei. Die Richter betonten, dass hier ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig ihm zuzuschreibendes Fehlverhalten“ vorliege. Besonders ins Gewicht fiel das widersprüchliche Verhalten des Mannes, einerseits eine neue Beziehung zu führen, andererseits aber Unterhalt in Form fortdauernder ehelicher Solidarität zu fordern, die er selbst nicht einhielt.

Warum wurde der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen?

Entscheidend für das Gericht war das grob unbillige Verhalten des Mannes, das sich insbesondere in der Fortsetzung der Affäre trotz des Versöhnungsversuchs offenbarte. Diese Fortführung stelle eine Missachtung gegenüber der Ehefrau dar und zeige, dass dem Mann die eheliche Loyalität im Vergleich zu den eigenen finanziellen Interessen weniger bedeutsam war. Eine solche Konstellation rechtfertige eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

Was wäre, wenn das Verhältnis erst nach der Trennung begonnen hätte?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg hätte die Entscheidung anders ausfallen können, wenn die neue Beziehung erst nach der Trennung aufgenommen worden wäre. In einem solchen Fall gilt das Fehlverhalten im Allgemeinen nicht als so schwerwiegend, dass es eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs rechtfertigt.

Fazit:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg verdeutlicht, dass ein ehelicher "Seitensprung" allein nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts führt. Erst eine schwerwiegende, anhaltende außereheliche Beziehung kann – vor allem bei widersprüchlichem Verhalten gegenüber der ehelichen Solidarität – dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch als verwirkt angesehen wird. Für Betroffene ist es daher ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Ansprüche korrekt einzuschätzen.
(Rechtsanwalt Roger Näbig - SCHULZ KLUGE PARTNER Rechtsanwälte)


 
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