Medizinrecht
Ärztliche Wahlleistung: Vereinbarung ohne Angaben zum konkreten Arzt ist nichtig
28.03.2025 | Wird in einer so genannten "Wahlleistungsvereinbarung" weder der Wahlarzt noch dessen Vertreter namentlich benannt, ist dies unzulässig - Krankenhaus kann keine (Zusatz-)Vergütung verlangen
(BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24)
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Der Bundesgerichtshof hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 13.03.2025 (III ZR 40/24) Folgendes entschieden:
Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist nichtig.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie nimmt die Beklagte auf Vergütung wahlärztlicher Leistungen in Anspruch.
Die Beklagte wurde am 19. August 2019 wegen einer hochgradigen Neuroforamenstenose stationär in dem Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. Sie erhielt eine "Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen" und schloss mit der Klägerin noch am gleichen Tag eine Wahlleistungsvereinbarung. Zudem unterzeichneten ein Mitarbeiter der Klägerin und die Beklagte eine "Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes", die auszugsweise wie folgt lautet:
"Von mir wird die stationäre Behandlung in der St. F.
GmbH unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen gewünscht.
Ich bin in diesem Zusammenhang durch den Krankenhausmitarbeiter
Frau/Herrn [es folgt ein handschriftlich eingetragener Name] darüber informiert worden, dass mir in der Orthopädischen Klinik II Wirbelsäulenchirurgie hinsichtlich der Erbringung dieser wahlärztlichen Leistungen folgende
Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen:
.....
2)die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung kann ich unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auch dergestalt durchführen lassen, dass in Vertretung von Herrn Prof. Dr. med. L. Frau/Herr [handschriftlich eingetragen: 'Dr. S. ] tätig wird. Entscheide ich mich für diese Möglichkeit, ist von mir an die St. F. GmbH ein wahlärztliches Honorar in gleicher Weise wie im Falle der persönlichen Leistungserbringung durch diesen selbst zu entrichten (Variante Nr. 2),
.....
In Kenntnis dieser Möglichkeiten habe ich mich dazu entschlossen, von
der nachstehend angekreuzten Variante Gebrauch zu machen:
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3"
Nummer 2 wurde handschriftlich angekreuzt.
Am Folgetag wurde die Beklagte von Dr. S. operiert. Die u. GmbH stellte ihr "im Auftrag von St. F. GmbH Prof. Dr. med. U. L. " für die "Wahlleistung Wahlarzt" einen - der Höhe nach unstreitig zutreffend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ermittelten - Betrag in Höhe von 3.300,87 € in Rechnung, den die Beklagte nicht beglich.
Urteilsgründe
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wahlleistungsvereinbarung nichtig ist, wenn sie eine Behandlung durch einen ständigen ärztlichen Vertreter ohne besondere Voraussetzungen vorsieht.
In dem Fall hatte das Berufungsgericht der Klägerin eine Vergütung für wahlärztliche Leistungen zugesprochen, obwohl die Behandlung nicht durch den Wahlarzt selbst, sondern durch einen Oberarzt als dessen Vertreter erfolgte. Der BGH hob das Urteil auf und stellte klar, dass die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt den Kern einer Wahlleistungsvereinbarung bildet und nicht durch eine „gewünschte Stellvertretung“ ersetzt werden kann.
Eine solche Regelung verstößt gegen die zwingenden preisrechtlichen Schutzvorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und ist nach § 134 BGB nichtig. Daher war die gesonderte Abrechnung der Leistungen des Oberarztes als Wahlleistung unzulässig.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen vertraglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung für wahlärztliche Leistungen bejaht. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die von Dr. S. erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG als Wahlleistungen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung gesondert zu berechnen, weil es insoweit an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung fehlt.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, die von Dr. S. erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG als Wahlleistungen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung gesondert zu berechnen, weil es insoweit an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung fehlt. Die unter der Bezeichnung "Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes" getroffene Vereinbarung beinhaltet zwar einen Vertrag, durch den die Wahlleistungsvereinbarung geändert wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 Rn. 19). Diese Änderung verstößt jedoch gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und ist deshalb nichtig.
Patientenakte: erste Kopie ist kostenlos zu erteilen
26.10.2023 | Europäisches Datenschutzrecht: außer der ersten Kopie müssen dem Patienten ggf. auch darin enthaltene Dokumente unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden - Antrag auf Kopie muss nicht begründet werden
(EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22)
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) Folgendes entschieden:
In der in europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen
Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin
fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie
der Patientenakte übernimmt.
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an.
Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des
Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung
(im Folgenden: DSGVO), ab.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres
Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen
dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in
seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen
personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie
beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu
Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
(PM Nr. 161/23 v. 26.10.2023)
Ohne Approbation entsteht trotz "Beschäftigung" auch kein Vergütungsanspruch
08.08.2023 | Solange Approbation ruht, kann angestellter Arzt die geschuldete Leistung aus Rechtsgründen nicht erbringen - Krankenhaus kann Rückzahlung bereits bezahlter Gehälter verlangen
(ArbG Berlin, Urteil vom 28.06.2023 - 14 Ca 3796/22, 14 Ca 11727/22)
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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 28.06.2023 (14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22) entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung hat und zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet ist.
Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte diesen zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging dem Kläger an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Dennoch war der Kläger in der Folgezeit ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu werden, an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.
Nachdem der Kläger, der zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Klägers an. Ende Februar 2022 erreichte den Kläger, der behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde. Der Kläger informierte das beklagte Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022. Das beklagte Krankenhaus zahlte dem Kläger für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung.
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen und der von dem beklagten Krankenhaus erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen habe können. Ferner ging das Arbeitsgericht davon aus, das beklagte Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem beklagten Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potentielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers. Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.
Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
(PM 24/23 v. 08.08.2023)
16.01.2019
Einwilligung des Patienten ist auch bei Vorverlegung einer (nicht notfallmäßigen) Operation erforderlich – Unterschrift unter Einwilligungsformular sofort nach Aufklärungsgespräch ist grundsätzlich unzulässig
(OLG Köln, Urteil vom 16.02.2019 – 5 U 29/17)
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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 16.01.2019 (5 U 29/17) folgendes entschieden:
Die Klinik kann im Einzelfall verpflichtet sein, sich vor einer Operation vom Fortbestand der Einwilligung zu vergewissern.
Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.
Besteht in einem Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung zu bewegen, wird die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzt. Eine solche Einwilligungserklärung muss vom Patienten nicht ausdrücklich widerrufen werden. Vielmehr trifft die den Eingriff durchführenden Ärzte die Pflicht - was durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist -, sich vor dem Eingriff davon zu überzeugen, dass die Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.
Dies gilt in dem vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschiedenen Einzelfall, bei dem die Patientin sich beim ärztlichen Aufklärungsgespräch ausgesprochen skeptisch und „regelrecht widerspenstig“ gegenüber der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Operation gezeigt hatte und nur mit einiger Mühe hiervon überzeugt werden konnte. Die Klinik, die die Operation kurzfristig um mehrere Stunden nach vorne verschob, hätte sich in dieser Situation vom Fortbestand der Einwilligung vergewissern müssen, entschied der Senat, und sprach der Patientin wegen der Operationsfolgen ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu.
Die 57-jährige Klägerin hatte sich den Oberschenkelhals gebrochen und war nachts in die Klinik eingeliefert worden. Beim nächtlichen Aufklärungsgespräch zeigte sie sich gegenüber der von den Ärzten empfohlenen Operation ausgesprochen skeptisch. Letztendlich unterschrieb sie aber eine Einwilligungserklärung für die am nächsten Mittag vorgesehene Operati-on. Noch in der Nacht bat sie ihren Ehemann, am nächsten Vormittag die Meinung eines Orthopäden ihres Vertrauens einzuholen. Weil die Klinik die Operation auf den Morgen vorverlegte, hatte dies keine Folgen mehr.
Die Patientin, die jedenfalls im Rückblick eine konservative Therapie des Bruches bevorzugt hätte, hatte die Klinik auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro verklagt. Anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte, sprach der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Klägerin einen Betrag von 10.000 Euro wegen aus der Operation resultierenden dauerhaften Schmerzen im rechten Oberschenkel zu.
Die Operation sei zwar fehlerfrei durchgeführt worden. Die Einwilligung der Patientin sei im konkreten Einzelfall aber unwirksam gewesen. Die Aufklärung eines Patienten müsse so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen könne. Ein stationär aufgenommener Patient müsse regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn der Eingriff nicht medizinisch dringlich sei. Die streitgegenständliche Operation sei zwar alsbald und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall geboten gewesen. Sie sei aber keine derart notfallmäßige sofortige Operation gewesen, die es gerechtfertigt hätte, der Patientin eine sofortige Entscheidung ohne jegliche Überlegungsfrist abzuverlangen.
Die Übung des Krankenhauses, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, sei schon vom Grundsatz her nicht unbedenklich. Der Patient treffe seine Entscheidung unter dem Eindruck einer großen Fülle von regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und – wie hier nach dem Unfall – in einer persönlich schwierigen Situation. Die Erklärung stehe dann unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutze, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um das Für und Wider des Eingriffs für sich abzuwägen und sich gegebenenfalls anders zu entscheiden. In einem solchen Fall sei es nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung zu lösen. Es sei vielmehr Aufgabe der Ärzte, sich davon zu überzeugen, dass die gegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspreche. Dies gelte allerdings nur für den Fall, bei dem der Patient keine ausreichende Bedenkzeit für seine Einwilligung gehabt habe. So habe auch die Klägerin keine wohlüberlegte Entscheidung treffen können. Die operierenden Ärzte, denen die kurze Überlegungszeit bekannt gewesen sei, hätten sich daher ausdrücklich bei der Klägerin vergewissern müssen, ob es bei der Entscheidung der Nacht bleibe.