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Steuerrecht


Sportvereine: Leistungen an Mitglieder (jetzt) umsatzsteuerpflichtig

12.05.2022  |  BFH ändert seine Rechtsprechung: Auch Veranstaltungen von Sportvereinen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht - Urteil des EuGH lag zugrunde - Vereine müssen mit USt.-Bescheid rechnen
(BFH, Urteil vom 21.04.2022 - V R 48/20 [V R 20/17]) mehr


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 21.04.2022 (V R 48/20 [V R 20/17]) seine bisherigen Rechtsprechung geändert und Folgendes entschieden:

Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der EG-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112 (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

Die Entscheidung des BFH betrifft zwar unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat.

In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.

Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.
(PM v. 12.05.2022, Nr. 020/22)


 

12.07.2017

Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Auf elektronischem Weg eingereichte Kopie einer Rechnungskopie genügt
(BFH, Urteil vom 17.05.2017 - V R 54/16) mehr


Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) laut Pressemitteilung mit Urteil vom 17.05.2017 (V R 54/16) entschieden hat.

Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.

Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern. Der BFH betont zudem den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 44/17 vom 12.07.2017 zum Urteil V R 54/16 vom 17.05.2017

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22.02.2017

Häusliches Arbeitszimmer trotz eigener Betriebsräume - BFH-Entscheidung bringt für Unternehmer kleine Steuererleichterung

Selbständige dürfen trotz eigener Betriebsräume ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich ansetzen. Und es darf personenbezogen mehrfach berücksichtigt werden. Davon könnten Unternehmer profitieren. mehr



Derzeit meint es der Bundesfinanzhof (BFH) gut mit den Steuerpflichtigen – bereits zum zweiten Mal binnen weniger Wochen hat er in Sachen häusliches Arbeitszimmer für die Bürger und gegen den Fiskus entschieden. Im Februar veröffentlichten die obersten Finanzrichter ihr Urteil, dass für einen von zwei Personen beruflich genutzten Raum auch zweimal Kosten von bis zu 1.250 Euro berücksichtigt werden können. Bislang galten die Aufwendungen als objektbezogen, konnten also nur einmal angerechnet werden. Jetzt hat der BFH seine Rechtsauslegung dahingehend geändert, dass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden ist – jeder Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers kann die Kosten also bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen. Außerdem stellten die Richter klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Häusliches Arbeitszimmer trotz eigener Betriebsräume

Vor allem Selbständige dürften von einer weiteren BFH-Entscheidung profitieren, die jetzt bekannt wurde: Sie können ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann begrenzt von der Steuer absetzen, wenn sie anderswo eigene Betriebsräume unterhalten. Im konkreten Fall waren ein Logopäde und seine vier Angestellten in zwei Praxen tätig, wo er jeweils Behandlungsräume angemietet hatte. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er das häusliche Arbeitszimmer. Dass die Aufwendungen dafür bis zur Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig sind, begründeten die Richter unter anderem mit Größe, Lage und Ausstattung der gemieteten Betriebsräume. Es sei dem Logopäden nicht zuzumuten, sie als außerhäusliches Arbeitszimmer für seine Verwaltungsarbeiten zu nutzen – beispielsweise sei nicht die Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen sowie den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten gewährleistet.

Unternehmer können doppelt von Urteilen profitieren

Diese Urteile könnten so manchem Unternehmer helfen, seine Steuerbelastung zu reduzieren. Am besten wäre es, mit dem Steuerberater die individuellen Gegebenheiten dahingehend zu prüfen, ob eine oder sogar beide Entscheidungen im konkreten Fall zutreffen. Ein Handwerker beispielsweise, der nur Räume zur Lagerung von Material oder den Betrieb bestimmter Maschinen hat, aber keinen als Büro geeigneten Bereich, kann mit guten Argumenten darauf verweisen, dass er zur strategischen Planung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und hier auch etwa Angebote schreibt. Erledigt außerdem noch die Unternehmerfrau die allgemeine Verwaltungstätigkeit der Firma, kann sie ebenfalls Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Es dürfte sich lohnen, die möglichen Konsequenzen schon für die laufende Steuererklärung zu prüfen.

Quelle: DATEV Trialog
https://www.trialog-unternehmerblog.de/2017/05/15/bfh-entscheidung-bringt-kleine-steuererleichterung/

 
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