( 030 )
31 98 52 60

Steuerrecht


Selbsterzeugter Photovoltaik-Strom an Mieter: Vermieter kann Vorsteuer abziehen

26.09.2024  |  Über eigene Photovoltaikanlage des Vermieters erzeugter sogenannter „Mieterstrom“ stellt selbständige Leistung dar, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt
(BFH, Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21) mehr


Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 17.07.2024 (XI R 8/21) hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden:

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus.

Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Der Kläger hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers (Photovoltaikanlage) installieren lassen. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt … € zuzüglich … € Umsatzsteuer. Für beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die
Mieter fließt, läuft über eine entsprechende Messung. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über die E-GmbH beziehungsweise G-AG bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben.
Der Kläger rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern - zeitlich und inhaltlich unabhängig von den jeweiligen Mietverträgen - eine "Zusatzvereinbarung
zum Mietvertrag über Stromversorgung" (Zusatzvereinbarung) geschlossen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbaumaßnahmen der
Zähleranlage zu tragen habe.

Nach einem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Angebot eines Versorgungstechnikers belaufen sich diese Umrüstungskosten auf … €. In den Mietverträgen ist im Übrigen bestimmt, dass bauliche Veränderungen am Mietobjekt
der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Der Arbeitspreis je Kilowattstunde ist marktüblich.
In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2018 machte der Kläger, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnete, insgesamt … € Vorsteuer geltend. Darin waren … € Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt / FA) ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu. Das FA nahm an, bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter handele es sich jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung.

Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 883 veröffentlichten Urteil der Klage, die zuletzt noch darauf gerichtet war, (nur) den im Dezember 2018 gezahlten Teil der für die Photovoltaikanlagen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer in Höhe von … € als weitere Vorsteuer bei der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Dezember 2018 zum Abzug zuzulassen, statt.

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass die Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter eine selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung ist, so dass die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar ist. Die Vorentscheidung erweist sich danach als zutreffend.

Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lieferungen von Mieterstrom um selbständige Hauptleistungen handelt, die - mangels Vorliegens unselbständiger Nebenleistungen - nicht das Schicksal der umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung teilen.

Das FG hat festgestellt, dass - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Kläger die Verbrauchsmenge des Stroms mit seinen Mietern über individuelle (Unter-)Zähler abgerechnet hat. Es hat dies als ein "gewichtiges Indiz" dafür gewertet, dass - was zutreffend ist - vorliegend mit der Vermietung und der Stromlieferung getrennte Leistungen
anzunehmen sind. Das FG hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger mit seinen Mietern individuelle (Zusatz-)Vereinbarungen über die Stromlieferungen abgeschlossen hat, in denen auch vom Mietvertrag abweichende Kündigungsmöglichkeiten des Stromlieferungsvertrags vorgesehen waren. Die abweichenden Kündigungsmöglichkeiten hat das FG ebenso zutreffend dahingehend gewertet, dass dies gleichfalls für getrennte Leistungen spricht. Das FG hat in seine Würdigung, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Stromlieferungen unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung vorliegen, weiter einbezogen, dass die Mieter bei einem Wechsel des
Stromanbieters nach der mit dem Kläger geschlossenen Zusatzvereinbarung erforderliche Umbaukosten zu tragen hatten.

Es ist davon ausgegangen, dass die freie Wahl des Stromanbieters durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen ist. Die generelle Möglichkeit der Mieter, den Stromlieferungsvertrag mit dem Kläger zu kündigen und zu einem
anderen Anbieter zu wechseln, ist nach Ansicht des FG durch die in diesem Fall vom wechselnden Mieter zu tragenden Umbaukosten, die das FG von den Beteiligten unwidersprochen mit etwa … € bis … € angenommen hat, zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich.

Das FG hat es bei seiner Würdigung auch für denkbar gehalten, dass angesichts des Wettbewerbs derartige Umbaukosten ganz oder teilweise von einem neuen Stromlieferanten übernommen werden könnten.

Da der Kläger steuerpflichtige Lieferungen von Mieterstrom ausgeführt hat, steht ihm der begehrte Vorsteuerabzug zu.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze
verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt.


 

Sportvereine: Leistungen an Mitglieder (jetzt) umsatzsteuerpflichtig

12.05.2022  |  BFH ändert seine Rechtsprechung: Auch Veranstaltungen von Sportvereinen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht - Urteil des EuGH lag zugrunde - Vereine müssen mit USt.-Bescheid rechnen
(BFH, Urteil vom 21.04.2022 - V R 48/20 [V R 20/17]) mehr


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 21.04.2022 (V R 48/20 [V R 20/17]) seine bisherigen Rechtsprechung geändert und Folgendes entschieden:

Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der EG-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112 (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

Die Entscheidung des BFH betrifft zwar unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat.

In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.

Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.
(PM v. 12.05.2022, Nr. 020/22)


 

12.07.2017

Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Auf elektronischem Weg eingereichte Kopie einer Rechnungskopie genügt
(BFH, Urteil vom 17.05.2017 - V R 54/16) mehr


Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) laut Pressemitteilung mit Urteil vom 17.05.2017 (V R 54/16) entschieden hat.

Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.

Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern. Der BFH betont zudem den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 44/17 vom 12.07.2017 zum Urteil V R 54/16 vom 17.05.2017

Google+

 

22.02.2017

Häusliches Arbeitszimmer trotz eigener Betriebsräume - BFH-Entscheidung bringt für Unternehmer kleine Steuererleichterung

Selbständige dürfen trotz eigener Betriebsräume ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich ansetzen. Und es darf personenbezogen mehrfach berücksichtigt werden. Davon könnten Unternehmer profitieren. mehr



Derzeit meint es der Bundesfinanzhof (BFH) gut mit den Steuerpflichtigen – bereits zum zweiten Mal binnen weniger Wochen hat er in Sachen häusliches Arbeitszimmer für die Bürger und gegen den Fiskus entschieden. Im Februar veröffentlichten die obersten Finanzrichter ihr Urteil, dass für einen von zwei Personen beruflich genutzten Raum auch zweimal Kosten von bis zu 1.250 Euro berücksichtigt werden können. Bislang galten die Aufwendungen als objektbezogen, konnten also nur einmal angerechnet werden. Jetzt hat der BFH seine Rechtsauslegung dahingehend geändert, dass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden ist – jeder Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers kann die Kosten also bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen. Außerdem stellten die Richter klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Häusliches Arbeitszimmer trotz eigener Betriebsräume

Vor allem Selbständige dürften von einer weiteren BFH-Entscheidung profitieren, die jetzt bekannt wurde: Sie können ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann begrenzt von der Steuer absetzen, wenn sie anderswo eigene Betriebsräume unterhalten. Im konkreten Fall waren ein Logopäde und seine vier Angestellten in zwei Praxen tätig, wo er jeweils Behandlungsräume angemietet hatte. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er das häusliche Arbeitszimmer. Dass die Aufwendungen dafür bis zur Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig sind, begründeten die Richter unter anderem mit Größe, Lage und Ausstattung der gemieteten Betriebsräume. Es sei dem Logopäden nicht zuzumuten, sie als außerhäusliches Arbeitszimmer für seine Verwaltungsarbeiten zu nutzen – beispielsweise sei nicht die Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen sowie den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten gewährleistet.

Unternehmer können doppelt von Urteilen profitieren

Diese Urteile könnten so manchem Unternehmer helfen, seine Steuerbelastung zu reduzieren. Am besten wäre es, mit dem Steuerberater die individuellen Gegebenheiten dahingehend zu prüfen, ob eine oder sogar beide Entscheidungen im konkreten Fall zutreffen. Ein Handwerker beispielsweise, der nur Räume zur Lagerung von Material oder den Betrieb bestimmter Maschinen hat, aber keinen als Büro geeigneten Bereich, kann mit guten Argumenten darauf verweisen, dass er zur strategischen Planung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und hier auch etwa Angebote schreibt. Erledigt außerdem noch die Unternehmerfrau die allgemeine Verwaltungstätigkeit der Firma, kann sie ebenfalls Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Es dürfte sich lohnen, die möglichen Konsequenzen schon für die laufende Steuererklärung zu prüfen.

Quelle: DATEV Trialog
https://www.trialog-unternehmerblog.de/2017/05/15/bfh-entscheidung-bringt-kleine-steuererleichterung/

 
© 2024 SCHULZ KLUGE PARTNER

Aktuelle Seite:  Aktuelles - Aktuelle Rechtsprechung - Steuerrecht